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BVerfG·2 BvR 2226/20·14.02.2023

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung der Auslagenerstattung - Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnisses

Öffentliches RechtVerfassungsbeschwerdeKostenrecht (RVG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an; eine Begründung wird gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen. Ein Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird nach § 34a Abs.3 BVerfGG abgelehnt, weil taugliche Anhaltspunkte für eine Kostentragung nicht vorliegen. Der Antrag auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts wird verworfen mangels Rechtsschutzbedürfnisses; es gilt der Mindestgegenstandswert nach § 37 Abs.2 S.2 RVG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Auslagenerstattung abgelehnt; Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann gemäß § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG ohne weitere Begründung erfolgen.

2

Die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren setzt besondere Gründe im Sinne des § 34a Abs.3 BVerfGG voraus; fehlen solche Umstände, ist die Erstattung zu versagen.

3

Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der gesetzliche Mindestgegenstandswert nach § 37 Abs.2 Satz 2 RVG gilt und keine außergewöhnlichen Umstände einen höheren Wert rechtfertigen.

4

Ein höherer Gegenstandswert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dargelegte oder sonst erkennbare Ausnahmen vorliegen, die den Mindestgegenstandswert überschreiten und die gerichtliche Festsetzung rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. Oktober 2020, Az: IX ZR 169/19, Beschluss

vorgehend OLG München, 27. Juni 2019, Az: 27 U 394/19, Beschluss

vorgehend LG Augsburg, 21. Dezember 2018, Az: 111 O 1764/17, Urteil

vorgehend LG Augsburg, 17. September 2018, Az: 111 O 1764/17, Zwischenurteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) wird verworfen.

Gründe

1

1. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

2. Gründe, die trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Anordnung einer Erstattung der Auslagen für dieses Verfahren angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

3

3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

4

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 €. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.