Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Erledigterklärung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde - mangelnde Rechtswegerschöpfung bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erklärte seine Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragte Erstattung seiner Auslagen sowie Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das BVerfG lehnte beide Anträge ab. Es stellte fest, dass die Verfassungsbeschwerde bei Einlegung unzulässig war, weil der Rechtsweg nach §90 Abs. 2 BVerfGG wegen ausstehender Entscheidung über eine Anhörungsrüge nicht erschöpft war. Eine Auslagenerstattung nach §34a BVerfGG und die Gewährung von PKH kamen deshalb nicht in Betracht.
Ausgang: Anträge auf Erstattung der Auslagen und auf Gewährung von PKH/Beiordnung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde abgewiesen wegen fehlender Rechtswegerschöpfung zum Zeitpunkt der Einlegung
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Auslagenerstattung nach §34a BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Gesamtwürdigung aller Umstände; Erstattung kommt nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht offensichtlich war, die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist oder der Hoheitsträger Abhilfe geleistet hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist; eine noch ausstehende Entscheidung des Fachgerichts über eine Anhörungsrüge verhindert die Erschöpfung des Rechtsweges gemäß §90 Abs. 2 BVerfGG.
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.
Die spätere Beseitigung der beanstandeten Belastung durch das Fachgericht ändert nichts an der Unzulässigkeit einer zuvor eingelegten Verfassungsbeschwerde, wenn zum Zeitpunkt der Einlegung die Voraussetzungen der Rechtswegerschöpfung nicht vorlagen; über Anträge auf Auslagenerstattung und PKH entscheidet die Kammer (§93d Abs.2 BVerfGG).
Zitiert von (16)
16 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 22. Dezember 2010, Az: 14 U 114/09, Beschluss
Gründe
Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Zu befinden ist noch über die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner Auslagen und Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Entscheidung darüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Beide Anträge haben keinen Erfolg.
1. Für die erstrebte Anordnung der Auslagenerstattung bestehen keine genügenden Billigkeitsgründe.
a) Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kommt es regelmäßig nicht an (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 40, 44 f.). Im Hinblick auf Funktion und Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kommt eine Erstattung von Auslagen jedoch dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann, oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich liegenden Fall - geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>). Grundsätzlich kommt die Anordnung der Auslagenerstattung auch in Betracht, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat, und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>).
b) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht zwar seine angegriffene Ausgangsentscheidung im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO korrigiert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 -, NJW 2010, S. 987 f. Rn. 13 ff.). Im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde vor Erlass der Abhilfeentscheidung des Oberlandesgerichts und bis zum Wegfall der Beschwer des Beschwerdeführers war die Verfassungsbeschwerde indessen unzulässig, so dass trotz der Abhilfe eine Auslagenerstattung nicht der Billigkeit entspricht. Das Oberlandesgericht hatte bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die statthafte Anhörungsrüge des Beschwerdeführers entschieden. Bei Einlegung war mithin der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), ohne dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG dargetan hätte. Mit der im Anhörungsrügeverfahren erlassenen Abhilfeentscheidung des Oberlandesgerichts war eine Beschwer des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02 -, NJW 2002, S. 3388; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, Rn. 4 f.). Dass das Oberlandesgericht in dieser Entscheidung nicht auf die Anhörungsrüge, sondern auf die zugleich eingelegte Gegenvorstellung des Beschwerdeführers Bezug genommen hat, ist ohne Belang.
2. Aus den genannten Gründen ist dem Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>) Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zu gewähren; denn seine Rechtsverfolgung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bot zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.