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BVerfG·1 BvR 1781/09·26.07.2010

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € fest. Grundlage waren § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG sowie ein Verweis auf die Rechtsprechung (BVerfGE 79,365). Die Entscheidung bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren im Verfahren.

Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt.

2

Für die Bemessung des Gegenstandswerts sind die für die Anwaltsvergütung maßgeblichen Vorschriften des RVG heranzuziehen.

3

Bei der Festsetzung kann das Gericht konkrete Geldbeträge als Gegenstandswert bestimmen; dabei sind einschlägige Entscheidungen der Rechtsprechung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79,365).

4

Die Höhe des Gegenstandswerts bestimmt die Bemessungsgrundlage für die anwaltlichen Gebühren im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 22. Juni 2009, Az: 27 U 173/08, Beschluss

vorgehend BVerfG, 29. Dezember 2009, Az: 1 BvR 1781/09, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).