Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € fest. Grundlage waren § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG sowie ein Verweis auf die Rechtsprechung (BVerfGE 79,365). Die Entscheidung bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren im Verfahren.
Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt.
Für die Bemessung des Gegenstandswerts sind die für die Anwaltsvergütung maßgeblichen Vorschriften des RVG heranzuziehen.
Bei der Festsetzung kann das Gericht konkrete Geldbeträge als Gegenstandswert bestimmen; dabei sind einschlägige Entscheidungen der Rechtsprechung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79,365).
Die Höhe des Gegenstandswerts bestimmt die Bemessungsgrundlage für die anwaltlichen Gebühren im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 22. Juni 2009, Az: 27 U 173/08, Beschluss
vorgehend BVerfG, 29. Dezember 2009, Az: 1 BvR 1781/09, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).