Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvQ 49/17·25.01.2018

Keine Auslagenerstattung im isolierten eA-Verfahren gem § 34a Abs 3 BVerfGG bei Unzulässigkeit des eA-Antrags mangels hinreichender Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt nach Erledigung die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG. Das BVerfG lehnte die Anordnung ab, weil der isoliert gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Voraussetzungen nicht substantiiert darlegte. Eine Auslagenerstattung kommt zwar nach Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht, nicht jedoch bei offenkundiger Unzulässigkeit des eA-Antrags.

Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG abgewiesen, weil der eA-Antrag unzulässig mangels hinreichender Begründung war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist nach Erledigung möglich und richtet sich nach einer Gesamtwürdigung nach Billigkeitsgesichtspunkten.

2

Bei der Prüfung der Erstattungswürdigkeit ist eine summarische Erfolgsprüfung regelmäßig nicht angezeigt; eine Erstattung kann jedoch dann angeordnet werden, wenn der eA-Antrag bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

3

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt werden.

4

Wird isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss die Antragsschrift die Angaben enthalten, die zur Begründung der später zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind; fehlt es an dieser Substantiierung, scheidet eine Auslagenerstattung aus.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 8. September 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 <76>; 85, 109 <113>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 1).

2

1. Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht nach Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die volle oder teilweise Erstattung der der Antragstellerin entstandenen Auslagen anordnen.

3

Über die Erstattung ist unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsrichterlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2). Eine Erstattung kann aus Billigkeitsgesichtspunkten allerdings dann angeordnet werden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>; 133, 37 <38 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1490/16 -, juris, Rn. 9).

4

2. Nach diesen Maßstäben scheidet die Anordnung einer Auslagenerstattung vorliegend aus. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris). Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Antragstellerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sie einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf sofortige Wiederherstellung eines Anschlusses an das Telekommunikationsnetz der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens gehabt hätte.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.