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BVerfG·2 BvQ 85/19·10.10.2019

Ablehnung eines isolierten eA-Antrags mangels Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer in der Hauptsache noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - zudem kein konkreter Hoheitsakt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG benannt - Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen Dritte kein taugliches Ziel einer Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweilige Anordnung mit Verweis auf eine bisher unbeantwortete Strafanzeige. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil der Antrag nicht darlegt, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre. Zudem fehlt die Angriffsrichtung gegen einen konkreten Hoheitsakt i.S.v. §90 Abs.1 BVerfGG; die Verfassungsbeschwerde eignet sich nicht, staatliche Strafverfolgungsmaßnahmen zu erzwingen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, da die zugrunde zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist (kein konkreter Hoheitsakt, fehlende Darlegung der Zulässigkeit).

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt der Antrag nach §32 Abs.1 BVerfGG eine isolierte Bitte um einstweilige Anordnung, hat der Antragsteller darzulegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist; die Antragsschrift muss die für die Hauptsache erforderlichen Angaben enthalten.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen einen konkreten Hoheitsakt im Sinne des §90 Abs.1 BVerfGG richtet.

3

Die Verfassungsbeschwerde dient nicht dazu, staatliche Stellen zur Einleitung oder Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen Dritte zu veranlassen; entsprechend gerichtete Anliegen sind nicht zulässig.

4

Die bloße Beanstandung eines Nichthandelns (z.B. fehlende Reaktion auf eine Strafanzeige) ohne Benennung anfechtbarer Maßnahmen oder eines konkret verletzt erscheinenden Unterlassens begründet keine zulässige Verfassungsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.

2

Ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ein Verfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig, hat der Antragsteller darzulegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2). Wird isoliert der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, muss die Antragsschrift diejenigen Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, Rn. 4).

3

Ungeachtet des Fehlens von Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde, ist diese bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet.

4

Der Antragsteller rügt, dass auf seine - nicht vorgelegte - Strafanzeige vom 11. Juli 2019 bislang keine Reaktion erfolgt sei. Konkrete hoheitliche Maßnahmen der - nicht näher bezeichneten - Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die der Antragsteller mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen könnte, liegen nicht vor. Ein bestimmtes Unterlassen wird vom Antragsteller - ungeachtet der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) - ebenfalls nicht angegriffen. Die Vornahme der begehrten Handlungen kann dagegen mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden, sodass diese von vornherein unzulässig wäre.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.