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BVerfG·2 BvQ 87/19·24.10.2019

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des eA-Antrags bei fehlender Benennung eines konkreten Hoheitsakts als Angriffsgegenstand der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung; das Bundesverfassungsgericht lehnte ab, weil die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre. Es fehlte ein konkret angegriffener Hoheitsakt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) und für vorgelegte Entscheidungen war die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG bereits verstrichen. Eine isolierte eA war zudem nicht hinreichend begründet.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Angriffsgegenstands und offensichtlicher Unzulässigkeit der künftigen Verfassungsbeschwerde verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Verfahren in der Hauptsache zum Zeitpunkt des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG noch nicht anhängig, muss der Antragsteller darlegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist; ein isolierter Antrag auf einstweilige Anordnung muss die für die Begründung der Verfassungsbeschwerde erforderlichen Angaben enthalten.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen einen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet.

3

Entscheidungen der Fachgerichte können nur innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden; nach Ablauf dieser Frist ist ein entsprechendes Vorbringen unzulässig.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann prozessuale Vorfragen (z.B. Vertretungsmacht) unbeachtet lassen, wenn die Verfassungsbeschwerde bereits wegen offensichtlicher Unzulässigkeit verworfen wird.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), kein Datum verfügbar, Az: 08 O 29/18

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), kein Datum verfügbar, Az: 12 O 33/18

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), kein Datum verfügbar, Az: 04 O 366/16

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.

2

Ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ein Verfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig, hat der Antragsteller darzulegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2). Wird isoliert der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, muss die Antragsschrift diejenigen Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, Rn. 4).

3

Ungeachtet des Fehlens von Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde, ist diese bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet.

4

Konkrete hoheitliche Maßnahmen des Landgerichts Oldenburg, die mit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zulässigerweise angegriffen werden könnten, liegen nicht vor. Hinsichtlich sämtlicher vorgelegter, allerdings nicht angegriffener Entscheidungen des Landgerichts Oldenburg war die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG bereits bei Erhebung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung längst abgelaufen. Gleiches gilt für die nicht angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Münster. Ein bestimmtes Unterlassen wird von der Antragstellerin zu 2. - ungeachtet der nicht ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) - ebenfalls nicht angegriffen. Die Vornahme der begehrten Prozesshandlungen kann dagegen mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden, sodass diese von vornherein unzulässig wäre.

5

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Antragstellerin zu 2. den Antragsteller zu 1. wirksam vertreten konnte (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.