Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) nach Erledigterklärung, wenn die Verfassungsbeschwerde ursprünglich mangels hinreichender Begründung (§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) unzulässig war
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erklärte die Verfassungsbeschwerde für erledigt; einzig verbleibt ihr Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen. Nach §34a Abs.3 BVerfGG kann das BVerfG unter Billigkeitsgesichtspunkten Auslagen erstatten, eine summarische Prüfungen der Erfolgsaussicht findet aber regelmäßig nicht statt. Die Beschwerde war bereits unzulässig, weil die Begründungsanforderungen (§23 Abs.1 S.2, §92 BVerfGG) nicht erfüllt wurden. Konkret vorzutragende Tatsachen zu Geschäftsgeheimnissen oder zur Aktenauswahl fehlten, daher wurde der Auslagenerstattungsantrag abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht nach §34a Abs.3 BVerfGG aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise die Erstattung notwendiger Auslagen anordnen; eine solche Anordnung setzt regelmäßig voraus, dass die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Eine Erstattung nach §34a Abs.3 BVerfGG kommt nicht in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig war, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen (§23 Abs.1 S.2, §92 BVerfGG) nicht erfüllt.
Zur Begründung eines Erstattungsanspruchs muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, welche verfassungsrechtlich relevanten Schutzinteressen von den Fachgerichten übergangen wurden; bloße abstrakte Gefahrenbehauptungen genügen nicht.
Wenn der Beschwerdeführer den Auswahlprozess der in die Verfahrensakten aufgenommenen Unterlagen (mit)steuern konnte, ist von ihm ein konkreter Tatsachenvortrag zu verlangen; das Fehlen solcher Angaben schließt die Annahme offensichtlicher Erfolgsaussichten aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. November 2017, Az: 1 Ws 99/17, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. Oktober 2017, Az: 1 Ws 99/17, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 4. September 2017, Az: 618 KLs 1/17, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 29. August 2017, Az: 618 KLs 1/17, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2018 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 <76>; 85, 109 <113>). Verfahrensgegenstand ist lediglich noch der - in der Erledigungserklärung enthaltene - Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. Die Entscheidung darüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde die volle oder teilweise Erstattung der der Beschwerdeführerin entstandenen Auslagen anordnen. Über die Erstattung ist unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2). Eine Erstattung kann aus Billigkeitsgesichtspunkten allerdings dann angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>; 133, 37 <38 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1490/16 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, juris, Rn. 3).
Nach diesen Maßstäben scheidet die Anordnung einer Auslagenerstattung vorliegend aus. Die Verfassungsbeschwerde war bereits unzulässig, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substantiiert und schlüssig auf, dass die Fachgerichte ihre berechtigten Schutzinteressen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise unberücksichtigt gelassen haben. Insbesondere ist nicht konkret dargetan, welche Geschäftsgeheimnisse oder Informationen aus durch das Strafverfahren nicht betroffenen Mandaten Gegenstand der Strafakten und der Akteneinsicht sind. Das Vorliegen einer bloß abstrakten Gefahr, dass solche Informationen zu den Akten gelangt sind, kann jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn die Beschwerdeführerin - wie hier - den Auswahlprozess, welche Unterlagen zu den Akten genommen werden, selbst (mit-)steuern konnte und ihr daher konkreter Vortrag ohne weiteres möglich ist (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2017 - 2 BvQ 72/17 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.