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BVerfG·2 BvQ 40/19·05.07.2019

Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzureichende Substantiierung bei unterbliebener Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen und mangelnder Darlegung, dass Rechtsbehelfe zu den Fachgerichten genutzt wurden

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil entscheidungserhebliche Unterlagen (§93 Abs.1 BVerfGG) nicht vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben wurden und die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§90 Abs.2 BVerfGG) nicht hinreichend dargelegt war. Insbesondere fehlten Strafanzeige, Einstellungsbescheid und ein Klageerzwingungsantrag. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen mangelnder Substantiierung und fehlender Darlegung der Subsidiarität verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht ist nur zulässig, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.

2

§ 93 Abs. 1 BVerfGG verpflichtet zur Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen oder zur wesentlichen inhaltlichen Wiedergabe; ohne solche Unterlagen ist eine verfassungsrechtliche Beurteilung nicht ausreichend möglich.

3

Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG gilt auch im Eilverfahren; der Beschwerdeführer muss darlegen, dass vorgelagerte Rechtsbehelfe (z. B. Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 3 StPO) genutzt oder nicht zumutbar sind.

4

Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann vom Bundesverfassungsgericht als unanfechtbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 172 Abs 2 StPO§ 172 Abs 3 StPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, Tenor; vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, Tenor; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvQ 17/18 -, Rn. 2). Sie hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>). Dies betrifft insbesondere ihre Strafanzeige und den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft.

2

Die Beschwerdeführerin hat zudem die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht hinreichend dargelegt, der auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2016 - 2 BvQ 36/16 -, Rn. 3 m.w.N. und vom 15. November 2018 - 2 BvQ 101/18 -, Tenorbegründung). Sie hat nicht vorgetragen, einen Klageerzwingungsantrag (§ 172 Abs. 3 StPO) beim zuständigen Oberlandesgericht gestellt zu haben.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.