Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen waren. Das Gericht betont die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), die auch im Eilverfahren gilt. Eilrechtsschutz darf das fachgerichtliche Verfahren nicht vorwegnehmen oder ersetzen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung mangels hinreichender Substantiierung und unter Berücksichtigung der Subsidiarität als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt werden.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) gilt auch im vorgelagerten Eilverfahren und begründet eine Darlegungspflicht des Antragstellers.
Das Verfassungsgerichtliche Eilverfahren dient nicht dazu, fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen oder zu ersetzen; der Antragsteller muss konkrete Gründe darlegen, die ein sofortiges verfassungsgerichtliches Eingreifen rechtfertigen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über Anträge auf einstweilige Anordnungen können unanfechtbar sein, soweit dies im Verfahrensrecht vorgesehen ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 24. April 2018, Az: 3 Ws 52/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für den Erlass nicht substantiiert dargelegt sind. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), der auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2016 - 2 BvQ 36/16 -, juris, Rn. 3 m.w.N.). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen oder gar zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2016 - 2 BvQ 36/16 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 3).
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.