Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Aussetzung von gegenüber einem Strafgefangenen angeordneten Sicherungsmaßnahmen begehrt wird – zur Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt beim BVerfG eine einstweilige Anordnung zur Aufhebung gegen ihn im Strafvollzug angeordneter Sicherungsmaßnahmen. Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Antrag ab. Entscheidend ist die Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes: Fachgerichtlicher Eilrechtsschutz war nicht ausgeschöpft, das Landgericht hatte noch nicht entschieden. § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nicht dazu gedacht, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen; für die Annahme der Dringlichkeit gilt ein strenger Maßstab.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes und Nichtausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller die vorhandenen fachgerichtlichen Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes ausgeschöpft hat (Subsidiaritätsprinzip).
Für die Annahme der Dringlichkeit im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz ist ein strenger Maßstab anzulegen; bloßes Vorliegen eines noch nicht entschiedenen fachgerichtlichen Antrags rechtfertigt regelmäßig keinen vorläufigen Eingriff des BVerfG.
Das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG dient nicht dazu, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen oder lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu gewährleisten.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass ihm ohne verfassungsgerichtliche Entscheidung ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil droht und daher ein Abwarten unzumutbar wäre.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt insbesondere, das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in Fröndenberg/Ruhr und die Justizvollzugsanstalt Bielefeld im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gegen ihn angeordneten Sicherungsmaßnahmen sofort aufzuheben und nicht weiter zu vollziehen.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris).
2. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat den fachgerichtlichen Rechtsweg zwar beschritten, indem er das Landgericht Bielefeld mit Antrag vom 29. Juli 2016 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht hat. Das Landgericht hat über diesen Antrag bislang jedoch nicht entschieden.
Dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur landgerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag unzumutbar wäre, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174 <2175>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.