Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvQ 28/17·12.06.2017

Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Formmangel des eA-Antrags (§ 23 Abs 1 S 1 BVerfGG) bei Übermittlung per E-Mail - zudem vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtEilrechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Die per E‑Mail eingereichten Unterlagen erfüllten nicht die Formerfordernisse des § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Zudem wurde die Subsidiarität nicht substantiiert dargelegt, da fachgerichtlicher Eilrechtsschutz nicht erschöpfend erörtert war. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Formmangels bei E‑Mail‑Übermittlung und fehlender Darlegung der Subsidiarität verworfen (unanfechtbar)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übermittlung von Anträgen oder Verfahrensunterlagen per E‑Mail genügt ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nicht den Formerfordernissen für verfassungsgerichtliche Eingaben.

2

Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur subsidiär in Betracht; der Antragsteller muss darlegen, dass fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht zur Verfügung steht oder dessen Inanspruchnahme unzumutbar ist.

3

Der Antragsteller trägt die substantielle Darlegungslast für die Voraussetzungen des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

4

Ist ein Antrag sowohl formell mangelhaft als auch in Bezug auf die Subsidiarität unzureichend substantiiert, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verwerfen; der Tenorentscheid ist unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden werden müsste. Denn die Übermittlung von Dokumenten per E-Mail genügt nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 - 1 BvR 1070/10 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5). Zudem hat der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, insbesondere die Einhaltung des auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatzes der Subsidiarität, nicht substantiiert dargelegt. Nach diesem Grundsatz kommt eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2016 - 2 BvQ 36/16 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.