Nichtannahmebeschluss: Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden - hier: keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den BFH an den EuGH dem Art 267 Abs 3 AEUV
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtvorlage des Bundesfinanzhofs an den EuGH wegen Fragen zur Durchbrechung der Bestandskraft unionsrechtswidriger Steuerbescheide wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG verneint einen Annahmegrund nach § 93a Abs.2 BVerfGG, da keine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht vorliegt. Der BFH habe seine Auffassung vertretbar begründet und sich innerhalb des zulässigen Beurteilungsrahmens gehalten.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; keine verfassungsrechtliche Verletzung der Vorlagepflicht des BFH an den EuGH ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; nationale Gerichte haben unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen vorzulegen.
Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur darauf, ob sie bei verständiger Würdigung der grundgesetzbestimmenden Gedanken offensichtlich unhaltbar ist.
Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt insbesondere vor, wenn das letztinstanzliche Gericht die Vorlagepflicht grundsätzliche verkennt oder bewusst von der EuGH-Rechtsprechung abweicht, ohne Vorlagebereitschaft zu zeigen.
Die bloße Abweichung oder eine vertretbare eigenständige Auslegung des Unionsrechts durch ein nationales Gericht begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, solange die Entscheidung innerhalb des noch vertretbaren Beurteilungsrahmens bleibt.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- BVerfG1 BvR 1234/1106.06.2012ZustimmendBeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11
- BVerfG1 BvR 1395/1129.05.2012ZustimmendBeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 -
- BVerfG1 BvR 1403/1129.05.2012Zustimmend
- BVerfG1 BvR 1390/1129.05.2012Zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 31. Januar 2011, Az: XI R 11/10, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da kein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) vorliegt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Bundesfinanzhof seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einer Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzenden Weise gehandhabt hätte.
1. Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 ff.>; 126, 286 <315 ff.>).
Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, NJW 2011, S. 3428 <3433 f.> m.w.N.).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt keine verfassungsgerichtlich zu beanstandende Entziehung des gesetzlichen Richters vor. Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerdeführerin vor der Beschlussfassung über den angegriffenen Beschluss gemäß § 126a FGO unterrichtet und insbesondere auf sein Urteil vom 16. September 2010 - V R 57/09 - (BFHE 230, 504) hingewiesen. In diesem Urteil hatte sich der Bundesfinanzhof mit den Rechtsfragen zur Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden eingehend auseinandergesetzt und hierbei den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2008 - 2 BvR 1321/07 - (BVerfGK 14, 217) vertretbar gewürdigt.
Auch wenn man mit der 2. Kammer des Zweiten Senats davon ausgeht, dass der Europäische Gerichtshof die Fragen zur Durchbrechung der Bestandskraft unionsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte (hier konkret: Steuerbescheide) bisher noch nicht erschöpfend beantwortet hat, ist nicht erkennbar, dass der Bundesfinanzhof den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Das gilt insbesondere für die Annahme, dass die Behörde nach nationalem Recht befugt sein müsse, den sich im nachhinein als unionsrechtswidrig erweisenden Hoheitsakt zurückzunehmen. Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, in welchem die Vertretbarkeit der damaligen Auffassung des Bundesfinanzhofs in gleicher Weise ausdrücklich bejaht und näher begründet wurde (BVerfGK 14, 217 <221>), ist keine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesfinanzhofs zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abzuleiten. Auch vor dem Hintergrund der seitherigen Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verbleibt die Auffassung des Bundesfinanzhofs vielmehr innerhalb seines Beurteilungsrahmens (im Ergebnis ebenso Gräber/Levedag, FGO, 7. Auflage 2010, Anhang, Rn. 107 ff.; Kahl, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, Art. 4 EUV, Rn. 74; Stadie, in: Rau/Dürrwächter, UStG, Vorbemerkung, Rn. 659 ff.; Streinz/Kruis, NJW 2010, S. 3745 <3750>; vgl. ferner Hummel, DStZ 2011, S. 832 und de Weerth, DStR 2008, S. 1669 <1671>).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.