Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1234/11) nicht zur Entscheidung an. Es verweist auf eine parallele Entscheidung (1 BvR 640/11) und sieht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss unanfechtbar; weitere Begründung unterbleibt gemäß § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht begründet keine materiell-rechtliche Entscheidung in der Sache.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Bei Vorliegen einer gleichgelagerten Parallelentscheidung kann das Bundesverfassungsgericht auf eine eigenständige, umfangreiche Begründung verzichten und auf die frühere Entscheidung verweisen.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 16. September 2010, Az: V R 46/09, Urteil
vorgehend FG Münster, 13. August 2009, Az: 5 K 3432/07 U, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.