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BVerfG·1 BvR 1234/11·06.06.2012

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1234/11) nicht zur Entscheidung an. Es verweist auf eine parallele Entscheidung (1 BvR 640/11) und sieht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss unanfechtbar; weitere Begründung unterbleibt gemäß § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht begründet keine materiell-rechtliche Entscheidung in der Sache.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Bei Vorliegen einer gleichgelagerten Parallelentscheidung kann das Bundesverfassungsgericht auf eine eigenständige, umfangreiche Begründung verzichten und auf die frühere Entscheidung verweisen.

Relevante Normen
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 16. September 2010, Az: V R 46/09, Urteil

vorgehend FG Münster, 13. August 2009, Az: 5 K 3432/07 U, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.