Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die vorgelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und auf eine Parallelentscheidung (1 BvR 640/11) verwiesen. Eine weitergehende Begründung unterblieb gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Es handelt sich damit um eine rein verfahrensbezogene Entscheidung über die Zulassung zur Entscheidung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung gem. §93d Abs.1 S.3 BVerfGG, unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen und auf eine Parallelentscheidung verweisen.
Das Gericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Der Hinweis auf eine Parallelentscheidung im Nichtannahmebeschluss dient der Verfahrensvereinheitlichung und ersetzt in zulässigem Umfang eine ausführliche Begründung.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 31. März 2011, Az: V S 6/11, Beschluss
vorgehend BFH, 16. September 2010, Az: V R 51/09, Urteil
vorgehend FG Münster, 13. August 2009, Az: 5 K 2174/07 U, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 -).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.