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BVerfG·1 BvR 1403/11·29.05.2012

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht des BVerfGVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die vorgelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und auf eine Parallelentscheidung (1 BvR 640/11) verwiesen. Eine weitergehende Begründung unterblieb gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Es handelt sich damit um eine rein verfahrensbezogene Entscheidung über die Zulassung zur Entscheidung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung gem. §93d Abs.1 S.3 BVerfGG, unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen und auf eine Parallelentscheidung verweisen.

2

Das Gericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.

3

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

4

Der Hinweis auf eine Parallelentscheidung im Nichtannahmebeschluss dient der Verfahrensvereinheitlichung und ersetzt in zulässigem Umfang eine ausführliche Begründung.

Relevante Normen
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 31. März 2011, Az: V S 6/11, Beschluss

vorgehend BFH, 16. September 2010, Az: V R 51/09, Urteil

vorgehend FG Münster, 13. August 2009, Az: 5 K 2174/07 U, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 -).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.