Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1390/11) nicht zur Entscheidung an und verweist auf einen parallel ergangenen Beschluss (1 BvR 640/11). Nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; von weiterer Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG abgesehen; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme von einer weiteren Begründung des Beschlusses absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Das Bundesverfassungsgericht kann in einem Nichtannahmebeschluss auf eine parallele Entscheidung verweisen, um ausführliche Gründe zu ersetzen.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 31. März 2011, Az: V S 5/11, Beschluss
vorgehend BFH, 16. September 2010, Az: V R 49/09, Urteil
vorgehend FG Münster, 13. August 2009, Az: 5 K 2659/07 U, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 -).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.