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BVerfG·1 BvR 1390/11·29.05.2012

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1390/11) nicht zur Entscheidung an und verweist auf einen parallel ergangenen Beschluss (1 BvR 640/11). Nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; von weiterer Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG abgesehen; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme von einer weiteren Begründung des Beschlusses absehen.

3

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann in einem Nichtannahmebeschluss auf eine parallele Entscheidung verweisen, um ausführliche Gründe zu ersetzen.

Relevante Normen
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 31. März 2011, Az: V S 5/11, Beschluss

vorgehend BFH, 16. September 2010, Az: V R 49/09, Urteil

vorgehend FG Münster, 13. August 2009, Az: 5 K 2659/07 U, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 -).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.