Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1395/11) nicht zur Entscheidung angenommen und auf einen parallel gefassten Beschluss (1 BvR 640/11) verwiesen. Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von einer weiteren Begründung des Beschlusses abgesehen. Der Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG ohne weitere Begründung, unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss zurückweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Annahme nicht erfüllt sind.
Das Gericht kann in seinem Beschluss auf eine parallel getroffene Entscheidung verweisen und die Nichtannahme einer weiteren Verfassungsbeschwerde feststellen.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung seines Beschlusses absehen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 31. März 2011, Az: V S 4/11, Beschluss
vorgehend BFH, 16. September 2010, Az: V R 48/09, Urteil
vorgehend FG Münster, 13. August 2009, Az: 5 K 2784/07 U, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 -).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.