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BVerfG·1 BvR 625/16·27.06.2016

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Auslegung und Anwendung des § 160a Abs 2 S 3 SGG zu Darlegungserfordernissen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 2, Abs 3 BVerfGG) - kein Rechtsschutzbedürfnis für vom Mindestwert abweichende Gegenstandswertfestsetzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsprozessrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen. Es sieht in der vom Bundessozialgericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung des § 160a Abs.2 S.3 SGG keine objektiv willkührliche Rechtsanwendung und keine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs. Eine Auslagenerstattung wird abgelehnt; die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestgegenstandswert hinausgehenden Werts ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Auslagenerstattung abgelehnt; Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs.2 BVerfGG nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn die gesetzlich vorausgesetzten Anknüpfungspunkte vorliegen; fehlt es daran, ist die Nichtannahme geboten.

2

Das Bundesverfassungsgericht überprüft fachgerichtliche Auslegungen nur bei offenkundiger Objektivwillkür; eine Nichtannahme ist angezeigt, wenn die angegriffene Auslegung nicht als offensichtlich verfassungswidrig erscheint.

3

Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs.2 BVerfGG kommt nur bei einer als begründet beurteilten Verfassungsbeschwerde in Betracht; eine Erstattung nach Abs.3 setzt besondere Billigkeitsgründe voraus.

4

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts für Verfassungsbeschwerden gilt regelmäßig der gesetzliche Mindestbetrag nach § 37 Abs.2 S.2 RVG; ein darüber hinausgehender Gegenstandswert erfordert ein nachgewiesenes Rechtsschutzbedürfnis.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 34a BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 160a Abs 2 S 3 SGG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 4. Februar 2016, Az: B 11 AL 84/15 B, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).

3

Das Bundessozialgericht hat § 160a Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewendet. Der Beschwerdeführer wird durch die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundessozialgericht gefunden hat, nicht in seinem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.

6

3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 Euro maßgebend. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Für die Festsetzung eines darüber hinaus gehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.