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BVerfG·1 BvR 2057/18·03.04.2023

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnisses nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts und die Erstattung von Auslagen nach Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verwirft den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil bei Nichtannahme regelmäßig nur der gesetzliche Mindestgegenstandswert gilt. Eine Auslagenerstattung nach §34a BVerfGG kommt nicht in Betracht, da die Beschwerde nicht begründet ist und keine ausnahmsweisen Billigkeitserwägungen vorliegen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen; Antrag auf Auslagenerstattung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, rechtfertigt dies im Regelfall nicht die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestgegenstandswert hinausgehenden Gegenstandswerts.

2

Besteht lediglich der gesetzliche Mindestgegenstandswert, fehlt es grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts.

3

Eine Auslagenerstattung nach §34a Abs.2 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde als begründet festgestellt wird.

4

Eine fakultative Auslagenerstattung nach §34a Abs.3 BVerfGG ist nur ausnahmsweise auf Grundlage besonderer Billigkeitserwägungen möglich und setzt besondere Umstände voraus.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 11. November 2018, Az: 1 BvR 2057/18, Kammerbeschluss ohne Begründung

vorgehend BSG, 13. September 2016, Az: B 4 AS 42/16 BH, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Mai 2016, Az: L 7 AS 1686/15, Urteil

vorgehend SG Köln, 24. August 2015, Az: S 32 AS 2132/13, Gerichtsbescheid

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zu verwerfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. April 2022 - 1 BvR 1032/21 -, Rn. 2).

3

2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2016 - 1 BvR 625/16 -, Rn. 5).

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.