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BVerfG·1 BvR 1032/21·01.04.2022

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenGerichtskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG verwarf den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde im Regelfall kein über den gesetzlichen Mindestgegenstandswert von 5.000 € hinausgehender Wert festzusetzen ist. Es lagen keine besonderen Umstände vor, die einen höheren Wert rechtfertigen könnten.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen anzuwenden; der Mindestgegenstandswert beträgt 5.000 Euro.

2

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, rechtfertigt dies im Regelfall nicht die Festsetzung eines Gegenstandswerts über den gesetzlichen Mindestwert hinaus.

3

Für die gerichtliche Festsetzung eines Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Mindestgegenstandswert zugrunde zu legen ist.

4

Ein über den Mindestgegenstandswert hinausgehender Gegenstandswert setzt das substantiiert vorgetragene Vorliegen besonderer Umstände voraus, die im Einzelfall darzulegen sind.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 16. Dezember 2021, Az: 1 BvR 1032/21, Kammerbeschluss ohne Begründung

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2152/20 -, Rn. 2).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.