Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die gerichtliche Festsetzung eines Gegenstandswerts und Erstattung von Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG verwirft den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnisses und lehnt eine Auslagenerstattung ab. Begründet wird dies mit dem Mindestgegenstandswert von 5.000 € bei Nichtannahme und der Voraussetzung des Erfolgserfolgs für § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts verworfen; Antrag auf Auslagenerstattung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren ist ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; liegt nur der gesetzliche Mindestgegenstandswert vor, besteht dieses regelmäßig nicht.
Nach § 37 Abs. 2 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, rechtfertigt dies regelmäßig keinen über den Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert.
Ein Anspruch auf Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG besteht nur, wenn die Verfassungsbeschwerde als begründet festgestellt wird.
Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kommt nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitserwägungen in Betracht und erfordert besondere Umstände, die vom Antragsteller substantiiert darzulegen sind.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 18. Oktober 2018, Az: 1 BvR 1991/18, Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zu verwerfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. April 2022 - 1 BvR 1032/21 -, Rn. 2).
2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2016 - 1 BvR 625/16 -, Rn. 5).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.