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BVerfG·1 BvR 2119/17·10.04.2018

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: fehlendes Rechtsschutzinteresse für Wertfestsetzung bei Rücknahme der Verfassungsbeschwerde - zudem keine Anhaltspunkte für eine über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Festsetzung

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestwert von 5.000 € hinausgehenden Gegenstandswerts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren. Zentral war, ob bei Rücknahme der Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis für eine höhere Wertfestsetzung besteht. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig, da ohne Entscheidung über den Erfolg der Beschwerde regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Zudem wurden keine besonderen Umstände dargetan, die eine Überschreitung des Mindestwerts rechtfertigen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnis bei Rücknahme verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen; der Wert darf nicht unter 5.000 € liegen.

2

Für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestwert von 5.000 € hinausgehenden Gegenstandswerts ist ein legitimes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers oder der Bevollmächtigten erforderlich.

3

Wird die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen, sodass über ihren materiellen Erfolg nicht entschieden wird, rechtfertigt dies im Regelfall nicht die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswerts.

4

Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Bedeutung der Angelegenheit, einen außergewöhnlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit oder sonstige besondere Umstände, ist ein Antrag auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts zu verwerfen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 2. August 2017, Az: 10 AZR 267/17 (F), Beschluss

vorgehend BAG, 24. Mai 2017, Az: 10 AZR 708/15, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestwert von 5.000 € hinausgehenden Werts ist ein legitimes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers oder der Bevollmächtigten nicht erkennbar.

2

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde - wie vorliegend - zurückgenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. etwa BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2016 - 2 BvR 617/16 -, www.bverfg.de, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 625/16 -, www.bverfg.de, Rn. 6; stRspr).

3

Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für die Verfassungsbeschwerdeverfahren über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehende Gegenstandswerte festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.