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BVerfG·2 BvR 2263/16·25.06.2018

Verwerfung eines mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässigen Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Festsetzung eines Gegenstandswerts über den gesetzlichen Mindestbetrag nach Rücknahme seiner Verfassungsbeschwerde. Zentrale Frage war, ob trotz Zurücknahme ein Rechtsschutzbedürfnis für einen höheren Gegenstandswert besteht. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig, da bei zurückgenommener Beschwerde regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überschreitung des Mindestwerts besteht. Es seien keine Anhaltspunkte dargelegt, die ein Abweichen rechtfertigen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts als unzulässig verworfen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens‑ und Einkommensverhältnisse; der Mindestwert beträgt 5.000 Euro.

2

Der wirtschaftliche Erfolg der Verfassungsbeschwerde ist ein objektiver Gesichtspunkt, der bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen ist.

3

Wird die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen und nicht inhaltlich entschieden, besteht im Regelfall kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines Gegenstandswerts über dem gesetzlichen Mindestbetrag.

4

Von der Regel, bei Zurücknahme nicht über den Mindestwert hinauszugehen, kann nur abgewichen werden, wenn konkrete und dargelegte Umstände die höhere Bemessung rechtfertigen; das Fehlen solcher Anhaltspunkte macht den Antrag unzulässig.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend VG Schwerin, 11. Oktober 2016, Az: 16 B 2668/16 As SN, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestbetrag von 5.000 Euro hinausgehenden Werts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

2

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde - wie vorliegend - zurückgenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. etwa BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2016 - 2 BvR 617/16 -, juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvR 2119/17 -, juris, Rn. 2; stRspr).

3

Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.