Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 5.000 € fest. Grundlage ist § 14 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 S. 2 RVG. Obwohl die Beschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen wurde, besteht ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für die Wertermittlung; konkrete Anhaltspunkte für einen höheren Wert lagen nicht vor. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde stattgegeben und auf 5.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 S. 2 RVG.
Wird eine Verfassungsbeschwerde ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen, kann für den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.
Ein über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehender Gegenstandswert ist nur festzusetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür dargelegt oder sonst ersichtlich sind.
Festsetzungen des Gegenstandswerts durch das Gericht können unanfechtbar sein, wenn das Gericht dies ausdrücklich anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2015, Az: 3 A 760/14, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2015, Az: 3 A 286/14, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2015, Az: 3 A 285/14, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2015, Az: 3 A 284/14, Beschluss
vorgehend BVerfG, 22. März 2016, Az: 2 BvR 24/16, Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
Die Verfassungsbeschwerde wurde ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar besteht gleichwohl ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. BVerfGE 79, 365 <369> zur Rechtslage nach der BRAGO sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2016 - 1 BvR 625/16 -, www.bverfg.de, Rn. 6, und vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, www.bverfg.de, Rn. 4 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.