Verwerfung als Anhörungsrüge ausgelegter sofortiger Beschwerde; Gegenvorstellung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit einer als sofortige Beschwerde bezeichneten Eingabe gegen einen Senatsbeschluss und machte Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Eine sofortige Beschwerde gegen BGH-/OLG-Entscheidungen ist unzulässig; die Eingabe wurde als Anhörungsrüge (§321a ZPO) ausgelegt und fristgerecht erhoben. Die Rüge war unbegründet, weil kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß vorlag; auch die als Gegenvorstellung behandelte Sachrüge blieb ohne Erfolg. Weitere gleichgerichtete Eingaben werden nicht beantwortet.
Ausgang: Die als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen; die Gegenvorstellung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO richtet sich nur gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte im ersten Rechtszug und ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs nicht statthaft.
Eine Eingabe, die die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, kann als Anhörungsrüge im Sinne des § 321a ZPO auszulegen werden; diese ist fristgerecht, wenn sie den Anforderungen des § 321a Abs. 2 ZPO genügt.
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; eine bloße Nichtberücksichtigung wird nur dann wirksam, wenn dadurch das Ergebnis beeinflusst ist.
§ 321a ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit, andere Verfahrensgrundrechte (z. B. effektiven Rechtsschutz oder das Willkürverbot) über die Anhörungsrüge geltend zu machen; die Vorschrift ist auf Gehörsverstöße beschränkt.
Zur Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ist nach § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 ZPO keine weitergehende Begründung erforderlich; letztinstanzliche Entscheidungen bedürfen regelmäßig keiner weitergehenden Begründung.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Juli 2023, Az: XI ZR 14/23, Beschluss
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 25. Januar 2023, Az: 5 U 126/22
vorgehend LG Kiel, 21. Januar 2022, Az: 12 O 328/20
nachgehend BVerfG, 29. November 2023, Az: 1 BvR 2132/23, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
Die als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juli 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) auszulegende "sofortige Beschwerde" des Beklagten ist unbegründet.
Eine sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juli 2023 ist als solche nicht statthaft. Denn gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt, nicht aber gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2019 - VII ZR 158/18, juris Rn. 2, vom 7. September 2021 - XI ZA 1/21, juris Rn. 2 und vom 17. Mai 2022 - II ZR 94/21, juris Rn. 3). Dies gilt nicht nur für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über Nichtzulassungsbeschwerden gemäß § 544 Abs. 6 ZPO, d.h. hier die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten im Beschluss des Senats vom 25. Juli 2023 als unzulässig, sondern auch für die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2019 - VII ZR 158/18, juris Rn. 1 f., vom 5. März 2019 - V ZR 179/18, juris Rn. 1, 3 und vom 7. März 2023 - II ZR 210/21, juris Rn. 5).
Da der Beklagte die Ermöglichung rechtlichen Gehörs geltend macht, kann seine Eingabe allerdings als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ausgelegt werden.
Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist am 28. August 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen und damit fristgerecht eingelegt worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Denn der Senatsbeschluss vom 25. Juli 2023 ist dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag am 12. August 2023 zugegangen, wodurch der gerügte Verstoß gegen § 180 Satz 3 ZPO jedenfalls gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist.
Die Anhörungsrüge - ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt - ist jedoch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2023 - XI ZR 14/23, juris Rn. 7). Dabei hat der Senat vor der Beschlussfassung am 25. Juli 2023 umfassend geprüft, ob ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, dessen Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2023 in der Fassung des Beschlusses vom 15. Februar 2023 im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen, und dies verneint. Bei dieser Prüfung hat der Senat das gesamte Vorbringen des Beklagten berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.
2. Soweit der Beklagte in seinem Schreiben vom 26. August 2023 geltend macht, der Senatsbeschluss vom 25. Juli 2023 verletze ihn in seinem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, ist die Eingabe außerdem als Gegenvorstellung auszulegen.
Denn die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eröffnet ausschließlich die Möglichkeit, einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, WM 2016, 2147 Rn. 13, 22 und Beschluss vom 16. April 2021 - XI ZR 137/20, juris Rn. 1, jeweils mwN).
Aber auch die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Denn die damit geltend gemachten Argumente geben keinen Anlass zur Abänderung der Entscheidung vom 25. Juli 2023.
3. Der Beschluss vom 25. Juli 2023 bedurfte hinsichtlich der Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 2, vom 26. September 2019 - III ZR 85/19, juris Rn. 5, vom 6. November 2019 - VII ZR 139/19, juris Rn. 7, vom 13. November 2020 - V ZR 100/20, juris Rn. 1, vom 24. Februar 2022 - IX ZR 165/21, juris Rn. 3 und vom 6. September 2022 - VIII ZA 4/22, juris Rn. 3). Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 14 ff.; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 - XI ZR 200/17, juris Rn. 3, vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2, vom 24. Juli 2018, aaO und vom 29. August 2022 - XI ZA 2/22, juris Rn. 4), zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12 mwN).
4. Der Senat weist daraufhin, dass weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache nicht beantwortet werden.
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