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BGH·V ZR 100/20·13.01.2025

Erinnerung gegen Kostenansatz: Kostenfestsetzung bei zurückgewiesener Anhörungsrüge

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte zu 1 richtet eine Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des BGH. Zentrale Frage ist, ob der Kostenansatz zu Unrecht erhoben wurde. Der Senat weist die Erinnerung zurück, weil die Kosten nach Nr. 1700 KV in der damals geltenden Fassung zutreffend berechnet wurden und die übrigen Einwendungen nicht den Kostenansatz betreffen. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen; Kostenfestsetzung bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die konkrete Berechnung des Kostenansatzes richtet; inhaltliche Angriffe auf vorangegangene Beschlüsse sind nicht Gegenstand der Erinnerung.

2

Über die Erinnerung nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG kann der Einzelrichter entscheiden.

3

Bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge ist nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG in der damaligen Fassung eine Festgebühr von 60 € zu erheben.

4

Entscheidungen über die Erinnerung erfolgen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 66 Abs. 8 GKG nicht erstattet.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 GKG§ Nr 1700 GKVerz§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 2. Februar 2021, Az: V ZR 100/20, Beschluss

vorgehend BGH, 13. November 2020, Az: V ZR 100/20, Beschluss

vorgehend OLG München, 30. März 2020, Az: 15 U 6353/19

vorgehend LG München I, 10. Oktober 2019, Az: 8 O 14977/18

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten zu 1 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 (Rechnungsdatum 21. Dezember 2020 / Kassenzeichen 780020154966) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Der Einwand des Beklagten, für die Kostenerhebung gebe es keine Rechtsgrundlage, trifft nicht zu. Mit Beschluss vom 13. November 2020 hat der Senat die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2020 als unzulässig verworfen. Nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der damaligen Fassung ist in einem solchen Fall eine Festgebühr von 60 € zu erheben.

2

Die übrigen Rügen und Einwendungen des Beklagten bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil sie sich nicht gegen den Kostenansatz, sondern inhaltlich gegen die von dem Senat im Beschwerde- und Anhörungsrügeverfahren getroffenen Entscheidungen richten. Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2016 - I ZB 91/15, BeckRS 2016, 8610 Rn. 4).

3

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Hamdorf