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BGH·XI ZA 2/22·26.10.2022

Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz (§66 GKG) – Festgebühr Nr.1700 KV GKG

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte einen Einspruch gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des BGH ein, der als Erinnerung nach §66 GKG auszulegen wurde. Zentral war, ob der Kostenansatz und die Gebührenfestsetzung zutrifft sowie die Frage der Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach §321a ZPO. Der Senat wies die Erinnerung zurück, bestätigte den Kostenansatz und setzte mangels gesonderten PKH-Antrags die Festgebühr Nr.1700 KV GKG (66 €) an; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz nach §66 GKG zurückgewiesen; Kostenansatz und Festgebühr (Nr.1700 KV GKG) bestätigt; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gegen einen Kostenansatz gerichteter Einspruch ist als Erinnerung im Sinne des §66 GKG auszulegen.

2

Für das Verfahren nach §321a ZPO zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen.

3

Wird für ein Verfahren nach §321a ZPO keine gesonderte Prozesskostenhilfe beantragt, ist bei Zurückweisung der Anhörungsrüge die Festgebühr nach Nr.1700 KV GKG (statt Nr.4500) anzusetzen.

4

Bei Zurückweisung einer Erinnerung nach §66 GKG bleibt die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind gemäß §66 Abs.8 GKG nicht zu erstatten.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 GKG§ 321a ZPO§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 29. August 2022, Az: XI ZA 2/22, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 20. Januar 2022, Az: 12 U 101/21

vorgehend LG Bonn, 17. Juni 2021, Az: 19 O 216/20, Urteil

Tenor

Der als Erinnerung gemäß § 66 GKG auszulegende Einspruch des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 21. September 2022 - Kassenzeichen 780022141927 - wird zurückgewiesen.

Der Kostenansatz ist im Ergebnis richtig. Für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2014 - XI ZR 372/12, juris). Da der Kläger mit seinem "Einspruch" gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022 einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch Senatsbeschluss vom 29. August 2022 die Festgebühr gemäß Nr. 1700 KV GKG (statt Nr. 4500 KV GKG) in Höhe von 66 € entstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2014, aaO).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Derstadt