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BGH·III ZR 85/19·26.09.2019

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Das Gericht lehnte die Beiordnung ab, weil der Beklagte nicht darlegte, dass die vorherige Mandatsbeendigung nicht von ihm verursacht wurde, und die Rechtsverfolgung aussichtslos erschien. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zudem als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt begründet wurde.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist.

2

Bei ursprünglicher Mandatierung und späterer Mandatsniederlegung ist die Beiordnung nur möglich, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat und dies substantiiert darlegt.

3

Die Partei muss darlegen, worauf die Niederlegung des Mandats beruht; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Rechtsverfolgung ist aussichtslos, wenn auch bei anwaltlicher Beratung offensichtlich kein günstiges Ergebnis erreicht werden kann; im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fehlt Aussicht auf Erfolg, wenn keine Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind.

5

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig verworfen, wenn sie nicht innerhalb der Verlängerungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet wird (§ 544 Abs. 2 ZPO).

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 78b Abs 1 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 8. April 2019, Az: 27 U 4744/18

vorgehend LG Augsburg, 26. November 2018, Az: 34 O 2413/17

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 6. September 2019 auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 8. April 2019 - 27 U 4744/18 - wird auf seine Kosten verworfen.

Streitwert: 35.762,11 €

Gründe

1

1. Das Schreiben des Beklagten vom 6. September 2019 legt der Senat als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO aus. Dieser Antrag ist jedoch unbegründet.

2

Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3

a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7; vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 2 und vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 2).

4

Hieran fehlt es. Der Beklagte hat nicht dargelegt, worauf die Niederlegung des Mandats durch seine Prozessbevollmächtigten beruht.

5

b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, juris Rn. 1 und vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Von einer näheren Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 aaO Rn. 2 und vom 8. Februar 2018 aaO Rn. 5).

6

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der zuletzt bis zum 11. September 2019 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden (§ 544 Abs. 2).

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