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BGH·VI ZR 226/13·24.06.2014

Beiordnung eines Notanwalts: Darlegungslast bei Mandatsniederlegung durch zunächst vertretungsbereiten Rechtsanwalt; Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragt die Beiordnung eines Notanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde nach §78b ZPO. Das BGH weist den Antrag zurück, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, weshalb sein zuvor mandatierter Anwalt das Mandat niederlegte, und damit die Voraussetzungen der Beiordnung nicht nachgewiesen sind. Zudem ist die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil die Frist zur Begründung abgelaufen ist, und eine Wiedereinsetzung scheidet mangels fristgerechter Darlegung aus.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO zurückgewiesen wegen fehlender Darlegung der Mandatsniederlegung und Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO beantragt, muss darlegen und nachweisen, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden konnte.

2

Wurde zuvor ein Rechtsanwalt mandatiert und hat dieser das Mandat niedergelegt, kommt Beiordnung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei darlegt, dass die Mandatsbeendigung nicht ihr Verschulden ist.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach denselben Grundsätzen zu gewähren wie bei wegen Geldmangels versäumter Fristwahrung; sie setzt jedoch voraus, dass die für die Beiordnung nach § 78b ZPO erforderlichen Umstände innerhalb der noch laufenden Frist vorgetragen werden.

4

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann sich nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen, um die Voraussetzungen für Beiordnung oder Wiedereinsetzung zu begründen.

Zitiert von (25)

22 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 78b ZPO§ 233 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 12. April 2013, Az: 24 U 139/12

vorgehend LG Darmstadt, 19. Juni 2012, Az: 9 O 350/09

Leitsatz

1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Hat sie zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung nur dann in Betracht, wenn sie auch darlegt, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

2. Einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, ist nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat.

3. Die Wiedereinsetzung setzt dabei voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt. Dazu gehört im Falle der vorausgegangen Mandatsniederlegung auch die Darlegung der dazu führenden, von ihr nicht zu vertretenden Umstände.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

2

1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (z.B. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2; vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 4).

3

Daran fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine vormalige Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.

4

2. Darüber hinaus steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO entgegen, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, wird die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde doch als unzulässig zu verwerfen sein, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist.

5

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme auch im Falle einer Notanwaltsbestellung nicht in Betracht. Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 7; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN). Doch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ihr nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, innerhalb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN). Hieran fehlt es vorliegend. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann sich der Beklagte als zugelassener Rechtsanwalt nicht berufen.

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