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BGH·XI ZR 547/17·09.01.2018

BGH: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig verworfen; Beiordnung und PKH abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Beiordnung eines Notanwalts sowie Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein OLG-Urteil. Der BGH wies beide Anträge zurück, weil der Kläger nicht darlegte, dass die Mandatsbeendigung nicht sein Verschulden war, und der PKH-Antrag notwendige Erklärungen und Nachweise fehlten. Die Nichtzulassungsbeschwerde war zudem nicht ordnungsgemäß durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt begründet; die verlängerte Begründungsfrist verstrich.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts und Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden konnte; bei vorherigem Mandat und anschließender Mandatsniederlegung muss die Partei darlegen, dass sie die Beendigung nicht zu vertreten hat.

2

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen; form- und fristgereichte, aber nicht anwaltlich verfasste Eingaben genügen nicht.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; zudem sind die nach § 117 ZPO erforderlichen Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und die dort geforderten Nachweise vorzulegen.

4

Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in die zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumte Frist (§ 233 ZPO) ist aussichtslos, wenn innerhalb der zu wahren gewesenen Frist die notwendigen PKH-Unterlagen einschließlich der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen samt Nachweisen nicht vorgelegt wurden.

5

Das Verstreichen einer (auch verlängerten) Frist zur ordnungsgemäßen Begründung führt zur Unzulässigkeit und damit zur Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn keine ordnungsgemäße Begründung eingereicht wurde.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 31. Juli 2017, Az: I-5 U 142/15

vorgehend LG Münster, 22. Oktober 2015, Az: 14 O 119/15

nachgehend BGH, 21. Februar 2018, Az: XI ZR 547/17, Beschluss

nachgehend BVerfG, 5. Juli 2018, Az: 1 BvR 1111/18, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Juli 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 550.000 €.

Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

2

Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2, vom 1. Juni 2016 - XI ZR 21/16, juris Rn. 2 und vom 7. November 2016 - XI ZR 48/16, juris Rn. 2). Hat die Partei - wie hier der Kläger - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2). Dazu lässt sich dem Vortrag des Klägers nichts entnehmen.

3

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

4

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, nicht jedoch ordnungsgemäß begründet worden. Innerhalb der bis zum 4. Dezember 2017 auf Antrag des Klägers verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. Die Schreiben des Klägers erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an eine solche Beschwerdebegründung nicht, da diese nach § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann.

5

b) Auch ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die nunmehr versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspräche keinen Erfolg. Dazu hätte innerhalb der zu wahrenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2012 - IX ZB 285/11, juris Rn. 5, vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom 27. August 2014 - XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2, vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).

6

Dem genügt der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht. Es fehlen die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Nachweise dazu.

7

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da die verlängerte Frist zu deren Begründung verstrichen ist.

EllenbergerMatthiasDauber
MaiholdDerstadt