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BGH·VIII ZA 4/22·06.09.2022

Beiordnung eines Notanwalts für Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Bundesgerichtshof wies den Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht dargetan oder erkennbar. Eine nähere Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen, da die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (fehlende Zulassungsgründe).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

2

Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn ein günstiges Prozessziel auch bei anwaltlicher Beratung offensichtlich nicht erreicht werden kann.

3

Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde sind Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorzutragen; fehlen solche, ist die Beschwerde aussichtslos.

4

Wenn keine Zulassungsgründe dargetan oder ersichtlich sind, kann der Antrag auf Beiordnung ohne weitere Begründung abgelehnt werden (§ 544 Abs. 6 ZPO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 28. Februar 2022, Az: 16 S 208/20

vorgehend AG Bernau, 27. August 2020, Az: 10 C 588/18

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

2

1. Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14, juris Rn. 2; vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 5; vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 6/20, WuM 2020, 800 Rn. 10; jeweils mwN).

3

2. Die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. Es ist nicht zu erkennen, dass ein dem Beklagten beigeordneter, beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erfolgreich zu begründen. Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. BüngerDr. SchmidtDr. Reichelt
KosziolDr. Matussek