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BGH·VIII ZA 17/22·14.03.2023

Ablehnungsgesuch gegen Richter des VIII. Senats verworfen; Beiordnung Notanwalts abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte stellte ein Ablehnungsgesuch gegen die Richter des VIII. Senats, beantragte die Beiordnung eines Notanwalts und reichte mehrere Gegenvorstellungen ein. Das Ablehnungsgesuch wurde als unzulässig verworfen, weil keine individuellen Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Richter vorgetragen wurden. Die Beiordnung nach § 78b Abs. 1 ZPO wurde zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die Gegenvorstellungen ändern den angefochtenen Senatsbeschluss nicht.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und Gegenvorstellungen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder eines Senats ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine konkreten, individuell auf die einzelnen Richter bezogenen Befangenheitsgründe darlegt, sondern ausschließlich allgemeine Besorgnisse vorträgt.

2

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

3

Gegenvorstellungen gegen einen Senatsbeschluss sind zurückzuweisen, wenn sie keine neuen oder durchgreifenden Einwendungen enthalten, die eine Änderung des Beschlusses rechtfertigen würden.

4

Der Senat kann den Beteiligten darauf hinweisen, dass weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht gesondert entschieden werden, um wiederholende und offensichtlich aussichtslose Verfahren zu begrenzen.

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. September 2022, Az: VIII ZA 17/22, Beschluss

vorgehend LG Neuruppin, 2. März 2022, Az: 4 S 96/21

vorgehend AG Schwedt, 5. Juli 2021, Az: 3 C 12/21

nachgehend BGH, 8. August 2023, Az: VIII ZA 17/22, Beschluss

nachgehend BGH, 30. Januar 2024, Az: VIII ZA 17/22, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen "die Richter des VIII. Senats des Bundesgerichtshofes" wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die Richter beziehen, die an dem von ihm angegriffenen Senatsbeschluss mitgewirkt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 1), sondern begründet seine "Besorgnis der Befangenheit des Spruchkörpers" nur mit einer seiner Ansicht nach nicht erfolgten "Gesamtbetrachtung der Umstände".

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) wird zurückgewiesen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im Senatsbeschluss vom 20. September 2022 angeführten Gründen aussichtslos ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 6. September 2022 - VIII ZA 4/22, juris Rn. 2).

Die im Übrigen als Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des Senats vom 20. September 2022 anzusehenden Eingaben des Beklagten vom 26. September, 17., 21., 23. und 26. Oktober sowie vom 26. Dezember 2022 werden zurückgewiesen, da sie keine Veranlassung zu einer Änderung des angegriffenen Senatsbeschlusses geben.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Dr. Böhm