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BGH·IV ZR 402/22·31.05.2023

Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH: Zurückweisung mangels kostenrechtlicher Rüge

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskosten (GKG)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtete eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs. Streitgegenstand war, ob der Kostenansatz fehlerhaft ist oder das rechtliche Gehör verletzt wurde. Der Senat wies die Erinnerung als unbegründet zurück, da keine Rügen des Kostenrechts vorgetragen und keine substantiierte Gehörsverletzung geltend gemacht wurden. Nach Mandatsniederlegung erhielt der Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des BGH als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist statthaft; über sie entscheidet der Einzelrichter, wenn die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (vgl. § 66 GKG).

2

Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur Fehler des Kostenrechts rügen; sonstige Einwendungen reichen nicht zur Aufhebung des Kostenansatzes aus.

3

Gehörsverletzungen im Verfahren über den Kostenansatz sind vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Eine Nichterhebung der Kosten nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG kommt nur in Betracht, wenn dem Gericht eine fehlerhafte Sachbehandlung vorzuwerfen ist.

5

Hat der Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt, ist dem Beteiligten vor einer kostenrechtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG§ Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis)

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 16. November 2022, Az: 12 U 20/22, Urteil

vorgehend LG Darmstadt, 27. Oktober 2021, Az: 26 O 653/20

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 25. April 2023, Kassenzeichen , wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung des Schuldners ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2; vom 19. März 2019 - IV ZR 30/18, juris Rn. 1).

2

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Kostenrechnung ist nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners zu verwerfen. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 3). Eine Gehörsverletzung im Verfahren über den Kostenansatz macht der Schuldner nicht geltend. Auch eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet mangels fehlerhafter Sachbehandlung durch das Gericht aus. Der Senat hat dem Schuldner, nachdem dessen Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt hatte, mit Schreiben vom 21. März 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, bevor er die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen hat. Der Kostenansatz gemäß Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) ist nicht zu beanstanden.

Rust