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BGH·IV ZR 30/18·19.03.2019

Erhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG. Das Gericht wertete den Antrag als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG und entschied im Beschlussverfahren. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen, weil eine fehlerhafte Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs.1 GKG nicht dadurch gegeben ist, dass der Kläger mit der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden ist.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Nicht-Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 Abs.1 GKG auszulegen, wenn er sich gegen die Kostenrechnung richtet.

2

Über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz beim Bundesgerichtshof entscheidet der Einzelrichter nach § 1 Abs.5 GKG und § 66 Abs.6 Satz1 GKG, sofern der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat.

3

Eine fehlerhafte Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs.1 GKG liegt nicht bereits dann vor, wenn die Partei mit der in der Sache ergangenen Entscheidung (z.B. Nichtzulassung der Revision) nicht einverstanden ist.

4

Zur Geltendmachung der Befreiung von Gerichtskosten nach § 21 GKG sind darlegungs- und begründungsbezogene Anforderungen zu beachten; bloße Unzufriedenheit mit der inhaltlichen Entscheidung genügt nicht.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 Abs 5 GKG§ 21 Abs 1 S 1 GKG§ 66 Abs 1 S 1 GKG§ 21 GKG§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 7. März 2019, Az: IV ZR 30/18, Beschluss

vorgehend BGH, 23. Januar 2019, Az: IV ZR 30/18

vorgehend KG Berlin, 25. Januar 2018, Az: 4 U 12/15

vorgehend LG Berlin, 15. Januar 2015, Az: 33 O 269/06

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 12. Februar 2019, Kassenzeichen 780019107140 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 m.w.N.).

2

2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Kläger mit der Entscheidung des Senats über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden ist.

Harsdorf-Gebhardt