Erhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG. Das Gericht wertete den Antrag als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG und entschied im Beschlussverfahren. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen, weil eine fehlerhafte Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs.1 GKG nicht dadurch gegeben ist, dass der Kläger mit der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden ist.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Nicht-Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 Abs.1 GKG auszulegen, wenn er sich gegen die Kostenrechnung richtet.
Über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz beim Bundesgerichtshof entscheidet der Einzelrichter nach § 1 Abs.5 GKG und § 66 Abs.6 Satz1 GKG, sofern der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat.
Eine fehlerhafte Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs.1 GKG liegt nicht bereits dann vor, wenn die Partei mit der in der Sache ergangenen Entscheidung (z.B. Nichtzulassung der Revision) nicht einverstanden ist.
Zur Geltendmachung der Befreiung von Gerichtskosten nach § 21 GKG sind darlegungs- und begründungsbezogene Anforderungen zu beachten; bloße Unzufriedenheit mit der inhaltlichen Entscheidung genügt nicht.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. März 2019, Az: IV ZR 30/18, Beschluss
vorgehend BGH, 23. Januar 2019, Az: IV ZR 30/18
vorgehend KG Berlin, 25. Januar 2018, Az: 4 U 12/15
vorgehend LG Berlin, 15. Januar 2015, Az: 33 O 269/06
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 12. Februar 2019, Kassenzeichen 780019107140 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antrag des Klägers, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 m.w.N.).
2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Kläger mit der Entscheidung des Senats über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden ist.
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