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BGH·V ZR 45/20·24.02.2021

Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssache: Auslegung eines Schuldnerantrags als Erinnerung gegen den Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung bei Bestimmung des Beschwerdewerts

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtWohnungseigentumsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt, für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben; dieses Begehren wertet der BGH als Erinnerung gegen den Kostenansatz. Entscheidend ist, dass die Entscheidung über eine solche Erinnerung dem Einzelrichter obliegt, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. Die Erinnerung wird zurückgewiesen, da kein offenkundiger Verfahrensfehler oder Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen vorliegt. Der Gebührenstreitwert kann vom Beschwerdewert abweichen, insbesondere nach § 49a GKG im Wohnungseigentumsrecht.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eingabe, die die Nichthebung von Gerichtskosten beantragt, kann als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen sein; über sie entscheidet beim BGH der Einzelrichter nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, sofern der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat.

2

Eine fehlerhafte Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nur vor, wenn das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstößt oder einen schweren, offen zutage tretenden Verfahrensfehler begeht.

3

Der Gebührenstreitwert (für den Kostenansatz) und der Beschwerdewert sind nicht zwingend gleichzusetzen; gesetzliche Vorgaben können für bestimmte Rechtsgebiete (z. B. § 49a GKG im Wohnungseigentumsrecht) zusätzliche Kriterien zur Bemessung des Gebührenstreitwerts vorgeben.

4

Eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist unbegründet, wenn die vorgebrachten Einwände nicht substantiiert darlegen, dass ein die Kostenentscheidung belastender Verfahrens- oder Bewertungsfehler vorliegt.

Relevante Normen
§ 21 Abs 1 S 1 GKG§ 49a GKG§ 66 Abs 1 S 1 GKG§ 21 GKG§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 1. Oktober 2020, Az: V ZR 45/20, Beschluss

vorgehend LG Itzehoe, 10. Januar 2020, Az: 11 S 87/17

vorgehend AG Oldenburg (Holstein), 4. Dezember 2017, Az: 16 C 39/17

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 3. November 2020, Kassenzeichen 780020145626, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Antrag der Klägerin, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. März 2019 - IV ZR 30/18, juris m.w.N.).

2

2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt voraus, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294). Das ist nicht der Fall; ein Verfahrensfehler ist dem Senat nicht unterlaufen. Die Klägerin verkennt, dass die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwer und der Gebührenstreitwert generell nicht gleichgesetzt werden, sondern auseinanderfallen können (vgl. MüKoZPO/Krüger, 8. Aufl., § 542 Rn. 20); dazu kommt es u.a. dann, wenn der Gebührenstreitwert aufgrund gesetzlicher Anordnung nicht (nur) nach dem für die Beschwer maßgeblichen (einfachen) klägerischen Interesse bemessen wird, sondern weitere Faktoren einzubeziehen sind. Eine solche gesetzliche Vorgabe enthält der hier anwendbare § 49a GKG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung für das Wohnungseigentumsrecht.

Brückner