Erinnerung gegen Kostenansatz (§ 66 GKG) als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz zur Kostenrechnung vom 18. Juni 2024. Der BGH hält die Erinnerung für zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keine Verletzung des Kostenrechts darlegt und der Ansatz nach Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht zu beanstanden ist. Eine Gebührenbefreiung nach § 21 GKG scheidet mangels offen zutage tretenden schweren Verfahrensfehlers aus. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 1 GKG statthaft und über sie entscheidet der Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nur dann begründet, wenn eine Verletzung des Kostenrechts substantiiert geltend gemacht wird.
Ein Kostenansatz, der dem Kostenverzeichnis entspricht (z.B. Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Die Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt einen offen zutage tretenden, schweren Verfahrensfehler oder einen klaren Verstoß gegen eine gesetzliche Regelung voraus.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 27. April 2023, Az: I-10 U 152/22
vorgehend LG Arnsberg, 1. September 2022, Az: I-1 O 428/20
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 18. Juni 2024 zum Kassenzeichen 7 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung des Klägers ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2; vom 19. März 2019 - IV ZR 30/18, juris Rn. 1).
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 3). Eine solche macht der Kläger nicht geltend. Der Kostenansatz gemäß Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) ist nicht zu beanstanden.
Auch eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet mangels fehlerhafter Sachbehandlung durch das Gericht aus. Dies setzte einen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler, der offen zu Tage tritt, voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294 [juris Rn. 4]). Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers beruhte nicht auf einem solchen Fehler, insbesondere hat der Senat seine Zuständigkeit nicht zu Unrecht angenommen.
| Dr. Bußmann | |