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BGH·IV ZR 241/18·09.09.2019

Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete Erinnerungen gegen den Ansatz von Gerichtskosten in zwei Kostenrechnungen und beanstandete zudem eine als Anhörungsrüge verstandene Eingabe. Zentral war, ob die Einwendungen Fehler im Kostenrecht darstellen oder lediglich die bloße Kostenbelastung betreffen. Der Senat wies die Erinnerungen als unbegründet zurück, weil nur Rechtsfehler im Kostenansatz gerügt werden können; Einwendungen gegen die Kostenbelastung sind ausgeschlossen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 GKG ist nur zur Rüge einer Verletzung des Kostenrechts zulässig; Einwendungen gegen die bloße Kostenbelastung der Partei sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen.

2

Der Bundesgerichtshof entscheidet, wenn der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, nach § 1 Abs. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG durch den Einzelrichter.

3

Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist gerichtsgebührenfrei gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG.

4

Kostenansätze, die zutreffend nach den Nr. der Anlage 1 zum GKG (hier Nr. 1242 bzw. Nr. 1700) berechnet sind, sind nicht zu beanstanden, sofern keine Rechtsfehler im Ansatz vorliegen.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 Abs 5 GKG§ 66 Abs 1 S 1 GKG§ 66 Abs 6 S 1 GKG§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 7. September 2018, Az: I-4 U 172/16

vorgehend LG Wuppertal, 30. August 2016, Az: 5 O 64/16

Tenor

Die Erinnerungen der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom 2. Juli 2019 (Kassenzeichen 780019129251) und vom 8. August 2019 (Kassenzeichen 780019134642) werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 26. Juni 2019 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom 6. August 2019 hat er unter anderem "die in Ziffer 2. des Schreibens der Klägerin vom 15. Juli 2019 enthaltene Anhörungsrüge" gegen den vorgenannten Beschluss auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 2. Juli 2019 hat sich die Klägerin ebenfalls mit dem vorerwähnten Schreiben vom 15. Juli 2019, gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 8. August 2019 mit Schreiben vom 20. August 2019 gewandt. Die Eingaben sind insoweit als Erinnerungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 m.w.N.).

3

Die zulässigen, insbesondere statthaften (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerungen sind unbegründet. Sie können nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 m.w.N.). Derartige Einwendungen erhebt die Klägerin hier aber nicht. Sie macht zum einen geltend, ihr Rechtsvertreter habe sie nicht darüber informiert, dass eine Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Entstehen von Gerichtskosten führen würde (Schreiben vom 15. Juli 2019), und zum anderen, dass der Senat Ziffer 2 ihres Schreibens vom 15. Juli 2019 zu Unrecht als Anhörungsrüge aufgefasst und ihr deshalb Kosten auferlegt habe (Schreiben vom 8. August 2019). Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren jedoch ausgeschlossen (BGH aaO).

4

Im Übrigen sind die nach Nr. 1242 bzw. Nr. 1700 der Anlage 1 zum GKG erfolgten Kostenansätze nicht zu beanstanden.

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG.

Lehmann