Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtete eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs und rügte insbesondere eine Verletzung des Meistbegünstigungsprinzips. Zentral war, ob die Erinnerung die materielle Richtigkeit der vorangehenden Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde prüfen kann. Der BGH wies die Erinnerung als unbegründet zurück: Im Erinnerungsverfahren sind nur Verstöße gegen das Kostenrecht zu prüfen; der angesetzte Betrag entspricht dem Kostenverzeichnis (Nr. 1242).
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; angesetzte Kosten entsprechen Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist statthaft nach § 66 Abs. 1 GKG; über sie entscheidet der Einzelrichter, wenn die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (§ 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 GKG).
Mit der Erinnerung können nur Verletzungen des Kostenrechts geltend gemacht werden; die inhaltliche Richtigkeit der zugrundeliegenden Entscheidungs- oder Kostengrundentscheidung ist nicht überprüfbar.
Ein Angriff auf die materielle Entscheidung des Gerichts (etwa die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder behauptete Missachtung des Meistbegünstigungsprinzips) ist im Kostenverfahren mittels Erinnerung ausgeschlossen.
Die Höhe des Kostenansatzes ist an das Kostenverzeichnis gebunden; entspricht der Ansatz der einschlägigen Nummer (z. B. Nr. 1242 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), rechtfertigt dies keine Änderung des Kostenansatzes.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 12. Januar 2022, Az: I-20 U 208/20
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 1. Oktober 2020, Az: 4 O 225/12
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 22. März 2023, Kassenzeichen 78 , wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Schuldners, die angesetzten Kosten nicht zu erheben, ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1; vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2).
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Schuldner begründet seinen Antrag damit, dass das Gericht das Meistbegünstigungsprinzip nicht beachtet habe und seine Entscheidung darauf beruhe. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann aber nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 2; vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 3). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners als unzulässig - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 4). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg. Eine etwaige Missachtung des Meistbegünstigungsprinzips durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners, für die hier ohnehin nichts spricht, kann mit der Erinnerung im Kostenverfahren nicht mehr erfolgreich angegriffen werden. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.
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