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BGH·IV ZB 36/24·25.04.2025

Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH: Zurückweisung wegen Nichtbeanstandung der Gebühr

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH. Entscheidend war, ob die Erinnerung formell zulässig ist und ob die Höhe der festgesetzten Gerichtsgebühren zu beanstanden ist. Das Gericht wies die Erinnerung zurück: selbst bei möglicher Formmängel ist sie jedenfalls unbegründet, weil nur die Gebührhöhe prüfbar ist und der 2,0‑fache Satz zutrifft. Die Entscheidung ist gebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen; 2,0‑fache Gebühr nicht zu beanstanden; Entscheidung gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist der gegen den Ansatz der Gerichtskosten allein einschlägige Rechtsbehelf und gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft.

2

Über die Erinnerung entscheidet der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG).

3

In der Erinnerung ist allein die Verletzung des Kostenrechts und insbesondere die Höhe der festgesetzten Gerichtsgebühren zu prüfen; die materielle Richtigkeit der zugrundeliegenden inhaltsentscheidenden Beschlüsse bleibt unüberprüfbar.

4

Eine Erinnerung kann wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG formell unzulässig sein.

5

Die Höhe der Gerichtsgebühren ist nach dem Kostenverzeichnis zu prüfen; entspricht der Ansatz der Gebührentabelle (hier: 2,0‑fache Gebühr nach Nr. 1820 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), ist er nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ Gerichtskostengesetz§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG§ Nr. 1820 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 4. Oktober 2024, Az: 10 U 90/24

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 17. März 2025, Kassenzeichen 7 , wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Blick auf das Schreiben des Schuldners vom 11. April 2025 ist nur über den dort erhobenen Einwand zu entscheiden, gemäß Gerichtskostengesetz habe das erkennende Gericht die festgesetzten Gerichtskosten auf Antrag zu prüfen. Dieser Einwand ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den damit angegriffenen Ansatz der Gerichtskosten allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin - wie hier geschehen - nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1; vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2).

2

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob sie mangels eigenhändiger Unterschrift des Schuldners unter dem Schreiben vom 11. April 2025 die gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG erforderliche Form nicht einhält und deshalb unzulässig ist. Denn jedenfalls ist sie unbegründet. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig durch den Beschluss vom 12. März 2025 - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, juris Rn. 2). Zu prüfen ist danach nur die Höhe der festgesetzten Gerichtsgebühren. Sie entspricht einer 2,0-fachen Gebühr gemäß Nr. 1820 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) nach dem festgesetzten Streitwert von 32.589,58 € und ist nicht zu beanstanden.

3

Die Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei.

Rust