Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen – keine Überprüfung der Sachentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin wandte sich mit einem als Widerspruch bezeichneten Antrag gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs; der Antrag ist als Erinnerung nach § 66 GKG zu behandeln. Streitfrage war, ob mit der Erinnerung die inhaltliche Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung überprüfbar ist. Der Einzelrichter wies die Erinnerung als unbegründet zurück, weil nur Kostenrechtsverstöße überprüfbar sind; die angesetzten Gebühren entsprechen Nr. 1826 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Ausgang: Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Rüge betrifft die inhaltliche Entscheidung, nicht das Kostenrecht.
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Widerspruch gegen eine Kostenrechnung bezeichnetes Begehren ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG auszulegen und steht als zulässiger Rechtsbehelf gegen einen Kostenansatz offen.
Hat die Kostenbeamtin dem Antrag nicht abgeholfen, entscheidet über die Erinnerung der Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG).
Die Erinnerung ist ausschließlich zur Rüge von Verstößen gegen das Kostenrecht bestimmt; eine inhaltliche Überprüfung der zugrundeliegenden Sach- oder Verfahrensentscheidung ist nicht Gegenstand der Erinnerung.
Die Höhe der angesetzten Kosten richtet sich nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und ist nur bei Vorliegen eines Verstoßes gegen kostenrechtliche Vorschriften angreifbar.
Vorinstanzen
nachgehend BGH, 11. November 2025, Az: IV ZB 18/25, Beschluss
Tenor
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 30. September 2025, Kassenzeichen 7…………….., wird zurückgewiesen.
Gründe
Der als Widerspruch gegen die Kostenrechnung bezeichnete Antrag der Schuldnerin ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz (die Abrechnung der Verfahrenskosten) allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 6. August 2025 - IV ZA 9/23, juris Rn. 1).
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Schuldnerin begründet ihren Antrag damit, dass sie keine Klagrücknahme veranlasst habe, ihre Klage begründet und das Verfahren noch nicht beendet sei. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann aber nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschlüsse vom 6. August 2025 - IV ZA 9/23, juris Rn. 1; vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 2). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin als unzulässig - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 4). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil die Schuldnerin keine Verletzung des Kostenrechts, sondern die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung über ihre Rechtsbeschwerde rügt. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1826 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.
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