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BGH·I ZR 80/20·28.01.2021

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung bei Absehen von Begründung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil keine darlegungsfähigen Umstände vorgetragen wurden, aus denen sich eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch die Nichtzulassungsentscheidung ergibt. Soweit vorgetragen, hat der Senat die Angriffe geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Die Kostenentscheidung erfolgte analog § 97 ZPO.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge setzt darlegungsfähige Ausführungen darüber voraus, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, muss sie darlegen, dass die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt.

3

Die gesetzlich vorgesehene Begründungserleichterung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO begründet für sich genommen keine neue und eigenständige Gehörsverletzung.

4

Ist das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde inhaltlich geprüft und vom Gericht nicht als durchgreifend bewertet worden, ist eine Anhörungsrüge auch unbegründet.

Zitiert von (10)

9 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 544 Abs 6 S 2 Halbs 2 ZPO§ Art 103 Abs 1 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. Dezember 2020, Az: I ZR 80/20

vorgehend OLG Köln, 7. April 2020, Az: 7 U 82/19

vorgehend LG Bonn, 19. März 2019, Az: 11 O 56/18

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497, 1498 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 9 f. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Februar 2018 - I ZR 216/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2).

3

2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 bis 8; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 5).

4

II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2020 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

5

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

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