Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Streithelfer des Beklagten rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden war. Der BGH hat die Rüge zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund ersichtlich und das Beschwerdevorbringen vollständig zur Kenntnis genommen wurde. Das Absehen von einer weitergehenden Begründung ist nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Kostenentscheidung trifft den Streithelfer.
Ausgang: Anhörungsrüge des Streithelfers gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet/verworfen zurückgewiesen; Kosten beim Streithelfer
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen einer näheren Begründung eines Zurückweisungsbeschlusses begründet nicht automatisch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO vorliegen.
Die Vorschrift des § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO erlaubt es, unter den dort genannten Voraussetzungen von einer weiteren Begründung des Zurückweisungsbeschlusses abzusehen; dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Eine Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn der Rügende substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat; bloße pauschale Vorträge genügen nicht.
Das Vorbringen allgemeiner Einwände, etwa Hinweise auf eine Zulassungspraxis oder die bloße Behauptung eines "Nachteils", begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund für die Nichtzulassungsbeschwerde.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Juni 2023, Az: IX ZR 18/22, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 12. Januar 2022, Az: 1 U 26/21
vorgehend LG Bremen, 22. November 2018, Az: 2 O 664/16
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2023 wird auf Kosten des Streithelfers des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 22. Juni 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Streithelfers des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich waren. Von einer weitergehenden Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Nunmehr rügt der Streithelfer des Beklagten unter Bezugnahme auf sein Beschwerdevorbringen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er beanstandet das Fehlen einer Begründung und meint, der Fall habe Anlass zu Hinweisen an das Berufungsgericht betreffend dessen Zulassungspraxis gegeben.
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen vollständig zur Kenntnis genommen. Das gilt auch hinsichtlich des Begriffs des "Nachteils" (vgl. dazu das in dieser Sache ergangene Urteil BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19, WM 2020, 2287 Rn. 10 f). Ein Zulassungsgrund ergab sich aus ihm nicht.
Das Fehlen einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses stellt keine eigenständige Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Die Vorschrift des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt unter den dort genannten, hier erfüllten Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich das Absehen von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 10 ff, 20 f; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3 mwN).
Von einer weitergehenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20, juris Rn. 1 mwN; vom 13. Oktober 2022 - IX ZR 6/21, juris Rn. 2 mwN).
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