Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss über Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2022 zur Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senat hatte die vorgebrachten Angriffe vollständig auf Zulassungsgründe geprüft und keine festgestellt. Eine weitergehende Begründung konnte gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 Halbs. 2 ZPO entfallen, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen. Die Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht die gerügten Angriffe bereits in der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde geprüft und keinen Zulassungsgrund festgestellt hat.
Bei Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen werden, sofern eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Weder § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch verfassungsrechtliche Erwägungen begründen grundsätzlich eine Pflicht zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Anhörungsrüge darf nicht dazu dienen, durch nachträgliche Begründungsergänzung die durch § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zugelassene Beschränkung der Begründung zu umgehen; das Absehen von einer Begründung stellt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine selbständige Gehörsverletzung dar.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. Juli 2022, Az: IX ZR 6/21
vorgehend OLG Köln, 23. Dezember 2020, Az: 2 U 14/17
vorgehend LG Bonn, 31. März 2017, Az: 3 O 216/13, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2022 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat vor dem Beschluss vom 7. Juli 2022 die von der Anhörungsrüge des Beklagten umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies war nicht der Fall.
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO kann von einer Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Das war hier der Fall. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03, juris; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895). Im Absehen von einer Begründung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen liegt keine eigenständige Gehörsverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2 f mwN).
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