Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen worden war. Er rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Begründung des Zurückweisungsbeschlusses. Der Senat wies die Rüge zurück, da das Vorbringen vollständig berücksichtigt und kein Zulassungsgrund ersichtlich war. Das Absehen von weitergehender Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ist mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar.
Ausgang: Anhörungsrüge des Beklagten gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kostenfolge zugunsten der Gegenseite
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn aus dem Vorbringen hervorgeht, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat oder eine konkrete Gehörsverletzung vorliegt.
Das Fehlen einer näheren Begründung eines Zurückweisungsbeschlusses wegen Nichtzulassungsbeschwerde stellt für sich genommen keine eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn die Voraussetzungen des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erfüllt sind.
§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt es dem Gericht, unter den dort genannten Voraussetzungen auf eine weitergehende Begründung zu verzichten; dieses Verfahren ist verfassungsrechtlich mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar.
Bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge kann das Gericht die Kosten dem unterliegenden Beteiligten auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. April 2023, Az: IX ZR 128/22
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 24. Mai 2022, Az: 11 U 125/21
vorgehend LG Kiel, 20. August 2021, Az: 13 O 207/17
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2023 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 20. April 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich waren. Von einer weitergehenden Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Nunmehr rügt der Beklagte unter Wiederholung seines Beschwerdevorbringens eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er beanstandet das Fehlen einer Begründung, welche ihm die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung unmöglich mache.
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen vollständig zur Kenntnis genommen. Ein Zulassungsgrund ergab sich aus ihm nicht.
Das Fehlen einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses stellt keine eigenständige Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Die Vorschrift des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt unter den dort genannten, hier erfüllten Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich das Absehen von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 10 ff, 20 f; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3 mwN).
Von einer weitergehenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20, juris Rn. 1 mwN; vom 13. Oktober 2022 - IX ZR 6/21, juris Rn. 2 mwN).
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