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BGH·I ZR 8/24·26.10.2024

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Unzulässigkeit verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26.09.2024. Streitpunkt war, ob die Rüge substantiiert darlegt, inwiefern das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verletzt wurde. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil konkrete Umstände, aus denen ein Übergehen des Vortrags folgt, nicht vorgetragen wurden. Zudem wäre die Rüge unbegründet; die Angriffe waren geprüft. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss vom 26.09.2024 mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung als unzulässig verworfen; Kosten nach §97 Abs.1 ZPO analog auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge setzt dar, aus welchen konkreten Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Rügt die Anhörungsrüge die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, muss sie sich ausdrücklich mit der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auseinandersetzen und darlegen, dass diese eine neue und eigenständige Gehörsverletzung begründet.

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Die bloße Wiederholung des Vortrags aus der Nichtzulassungsbeschwerde begründet keine neue Gehörsverletzung; es besteht kein Anspruch darauf, dass das Gericht das Vorbringen in dem von der Partei für richtig gehaltenen Sinn würdigt.

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Die in § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO vorgesehene Begründungserleichterung begründet für sich allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

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Die Kostenentscheidung kann bei unzulässiger oder unbegründeter Anhörungsrüge nach § 97 Abs. 1 ZPO analog getroffen werden.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. September 2024, Az: I ZR 8/24

vorgehend KG Berlin, 12. Dezember 2023, Az: 10 U 150/21

vorgehend LG Berlin, 13. Dezember 2021, Az: 64 O 44/20

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. September 2024 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 4]). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 [juris Rn. 6] = WRP 2008, 956; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 9 f.] mwN; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2018 - I ZR 216/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 2).

3

2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.

4

a) Soweit mit der Anhörungsrüge der Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt wird, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend macht, bei Kenntnisnahme dieses Vorbringens und der aufgeführten Zulassungsgründe hätte eine Zulassung erfolgen müssen. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 [juris Rn. 12] - Medicus.log; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 7. November 2022 - I ZR 175/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 4).

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b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 6]; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 bis 8; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 36/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. November 2022 - I ZR 175/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 5).

6

II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 26. September 2024 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

7

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

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