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BGH·I ZR 175/21·07.11.2022

Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsentscheidung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil keine konkreten Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt. Die bloße Wiederholung des vorigen Vortrags und der Verweis auf die Begründungserleichterung des § 544 Abs. 6 ZPO genügen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung als unzulässig verworfen; Kosten der Klägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt; bloße Behauptungen sind unzureichend.

2

Rügt die Anhörungsrüge die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, muss sie sich ausdrücklich auf die Nichtzulassungsentscheidung beziehen und darlegen, dass diese eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG bewirkt.

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Die bloße Wiederholung des Vortrags aus der Nichtzulassungsbeschwerde oder die Behauptung, bei Kenntnisnahme hätte die Revision zugelassen werden müssen, begründet keine zulässige Anhörungsrüge.

4

Die gesetzlich vorgesehene Begründungserleichterung des § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO begründet für sich allein keine neue und eigenständige Gehörsverletzung.

5

Die Kosten einer unzulässigen Anhörungsrüge können der unterliegenden Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO analog auferlegt werden.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. September 2022, Az: I ZR 175/21

vorgehend OLG Frankfurt, 18. November 2021, Az: 6 U 173/20, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 16. September 2020, Az: 3-08 O 15/20, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. September 2022 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 4]). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 [juris Rn. 6] = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 36/21, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 9 f.] mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Februar 2018 - I ZR 216/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 36/21, juris Rn. 2).

3

2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.

4

a) Soweit mit der Anhörungsrüge der Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt wird, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend macht, bei Kenntnisnahme dieses Vorbringens und der aufgeführten Zulassungsgründe hätte eine Zulassung erfolgen müssen. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 [juris Rn. 12] - Medicus.log; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 36/21, juris Rn. 4).

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b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 6]; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 bis 8; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 36/21, juris Rn. 5).

6

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

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