Themis
Anmelden
BGH·I ZR 55/22·07.03.2023

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2023 zur Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil sie nicht konkret darlegt, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergeben soll. Die bloße Wiederholung des Vortrags oder die Berufung auf die Begründungserleichterung des § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO begründet keine neue Gehörsverletzung. In der Sache prüfte der Senat die Angriffe, hielt sie für nicht durchgreifend und setzte die Kosten der Klägerin auf.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2023 als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge setzt darzulegen, aus welchen konkreten Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Gericht ergibt; schlichte Behauptungen genügen nicht.

2

Richtet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, muss sie sich mit der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auseinandersetzen und darlegen, dass diese Entscheidung eine neue und eigenständige Gehörsverletzung bewirkt.

3

Die bloße Wiederholung des Vortrags aus der Nichtzulassungsbeschwerde oder die Behauptung, das Gericht hätte anders entscheiden müssen, begründet keine neue Gehörsverletzung und rechtfertigt daher nicht die Zulassung einer Anhörungsrüge.

4

Die Nutzung der in § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO vorgesehenen Begründungserleichterung durch das Revisionsgericht begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

5

Wenn der Senat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde inhaltlich prüft und sie nicht für durchgreifend erachtet, ist die Anhörungsrüge unbegründet; die Kostenentscheidung kann nach § 97 Abs. 1 ZPO analog erfolgen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. Februar 2023, Az: I ZR 55/22

vorgehend OLG Frankfurt, 31. März 2022, Az: 6 U 165/20, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 16. September 2020, Az: 3/8 O 14/20

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2023 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 4]). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 [juris Rn. 6] = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 36/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. November 2022 - I ZR 175/21, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 9 f.] mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Februar 2018 - I ZR 216/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 36/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. November 2022 - I ZR 175/21, juris Rn. 2).

3

2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.

4

a) Soweit mit der Anhörungsrüge der Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt wird, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend macht, bei Kenntnisnahme dieses Vorbringens und der aufgeführten Zulassungsgründe hätte eine Zulassung erfolgen müssen. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 36/21 juris Rn. 4; Beschluss vom 7. November 2022 - I ZR 175/21, juris Rn. 4).

5

b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 6]; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 bis 8; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 36/21, juris Rn. 5).

6

II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 9. Februar 2023 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

7

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

KochSchwonkeOdörfer
LöfflerFeddersen