Themis
Anmelden
BGH·VIa ZR 770/23·30.07.2024

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Vorwurf einer Gehörsverletzung. Der BGH wies die Rüge als unbegründet zurück. Er stellte fest, dass die Vorbringen zur Kenntnis genommen und geprüft wurden und kein durchgreifender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Vorsorgliche oder subsidiäre Rügen begründen ohne substantiierten, entscheidungserheblichen Vortrag keinen Zulassungsgrund.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet verworfen; kein durchgreifender Gehörsverstoß festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in einer die Entscheidung durchgreifend beeinflussenden Weise verletzt hat.

2

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keiner Partei einen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit ihrem Vorbringen in dem von ihr für richtig erachteten inhaltlichen Sinn auseinandersetzt.

3

Die bloße Rüge, ein Gericht habe ohne Feststellung des Eintritts einer innerprozessualen Bedingung über Hilfsanträge entschieden, führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn hieraus ein durchgreifender Gehörsverstoß folgt.

4

Vorsorglich oder subsidiär erhobene Rügen begründen keinen Zulassungsgrund, wenn die Partei nicht substantiiert und entscheidungserheblich darlegt, inwiefern das Unterlassen der gebotenen Prüfung die Entscheidung beeinflusst hat.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 308 Abs. 1 ZPO§ 528 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. Mai 2024, Az: VIa ZR 770/23

vorgehend OLG Koblenz, 11. Mai 2023, Az: 2 U 817/22

vorgehend LG Koblenz, 5. April 2022, Az: 12 O 283/21

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückzuweisen, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.

2

Der Senat hat die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift vom 20. November 2023 zur Kenntnis genommen und erwogen. Dabei hat er auch die in der Beschwerdebegründung erhobene Rüge geprüft, das Berufungsgericht habe einen Gehörsverstoß begangen, indem es unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO über die Hilfsanträge entschieden habe, ohne den Eintritt der innerprozessualen Bedingung der Unzulässigkeit des in erster Linie gestellten Antrags festzustellen. Der Senat hat die geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Deshalb hat er im Weiteren die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Erwägungen geprüft, mit denen das Berufungsgericht die Hilfsanträge für unbegründet gehalten hat. Insoweit hat er einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht hinsichtlich sämtlicher tragenden Begründungen des Berufungsgerichts als dargetan angesehen.

3

Der Kläger rügt erfolglos, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Gehörsrüge habe ohne weitere Sachprüfung des Senats zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müssen. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gewährt einer Partei keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit ihrem Vorbringen in dem von ihr für richtig erachteten Sinn befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - I ZR 55/22, juris Rn. 4 mwN). Gleiches gilt, soweit der Kläger meint, er habe mit den vorsorglich erhobenen Rügen gegen die Sachentscheidung des Berufungsgerichts einen Zulassungsgrund hinsichtlich des abgelehnten Verschuldens der Beklagten und des verneinten Schadens des Klägers hinreichend dargetan. Die vom Kläger geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Senats begründet keinen Gehörsverstoß.

C. FischerKrügerLiepin
MöhringWille