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BGH·I ZR 92/24·14.01.2025

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2024, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde. Entscheidend war, ob die Rüge hinreichend substantiiert darlegt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Der Senat verwarf die Rüge als unzulässig, da sie überwiegend den Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholte und keine neuen Umstände einer Gehörsverletzung darlegte. Die Kostenentscheidung erfolgte zulasten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO analog).

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss vom 5.12.2024 mangels substantiierten Vortrags einer Gehörsverletzung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge setzt darzulegen voraus, aus welchen konkreten Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt; eine schlichte Behauptung genügt nicht.

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Richtet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, muss sie insbesondere darlegen, inwiefern die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt.

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Die bloße Wiederholung des Vortrags aus der Nichtzulassungsbeschwerde macht eine Anhörungsrüge unzulässig; es besteht kein Anspruch darauf, dass das Gericht das Vorbringen in dem von der Partei für richtig gehaltenen Sinn berücksichtigt.

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Die Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen Begründungserleichterung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO begründet für sich genommen keine neue und eigenständige Gehörsverletzung.

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Bei unzulässiger Anhörungsrüge kann dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden; die Kostenentscheidung kann auf § 97 Abs. 1 ZPO analog gestützt werden.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. Dezember 2024, Az: I ZR 92/24

vorgehend OLG Celle, 14. Mai 2024, Az: 13 U 30/23

vorgehend LG Hannover, 10. Juli 2023, Az: 13 O 215/22

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2024 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 4]). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 [juris Rn. 6] = WRP 2008, 956; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 9 f.] mwN; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2018 - I ZR 216/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 2).

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2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.

4

a) Soweit mit der Anhörungsrüge der Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt wird, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend macht, bei Kenntnisnahme dieses Vorbringens und der aufgeführten Zulassungsgründe hätte eine Zulassung erfolgen müssen. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 [juris Rn. 12] - Medicus.log; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 7. November 2022 - I ZR 175/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 4).

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b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 6]; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 bis 8; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 36/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. November 2022 - I ZR 175/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 5).

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II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2024 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

7

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

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