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BGH·I ZA 7/17·13.12.2017

Prozesskostenhilfeverfahren: Antrag auf Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts für eine Anhörungsrüge nach Ablehnung des Bewilligungsantrages; Gewährung für eine unanfechtbar nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Anwalts für eine Rechtsbeschwerde; ihr Antrag wurde abgelehnt und sie erhob Anhörungsrüge. Der BGH stellt fest, dass in Verfahren ohne Anwaltszwang die Anhörungsrüge auch parteiisch eingelegt werden kann, die Rüge aber unbegründet ist. Die beantragte PKH ist nicht gewährt, weil die Rechtsbeschwerde unanfechtbar nicht zugelassen und damit unzulässig ist (§574 I 1 Nr.2 ZPO); §25 VSchDG findet keine Anwendung.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Ablehnung von PKH für unanfechtbar nicht zugelassene Rechtsbeschwerde als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann die Anhörungsrüge auch ohne Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zulässig erhoben werden, wenn kein Anwaltszwang besteht (§ 117 Abs. 1 ZPO).

2

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist in Verfahren ohne Anwaltszwang von der Partei selbst erheibar und bedarf nicht zwingend der Vertretung durch einen beim Revisions- oder Beschwerdegericht zugelassenen Anwalt.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht für eine Rechtsbeschwerde bewilligt werden, die zwar zulassungsbedürftig, aber unanfechtbar nicht zugelassen und daher nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO unzulässig ist.

4

Die Berufung auf § 25 VSchDG rechtfertigt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht, wenn die zugrundeliegende Rechtsbeschwerde bereits wegen unanfechtbarer Nichtzulassung unzulässig ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 25 VSchDG§ 117 Abs 1 S 1 ZPO§ 321a ZPO§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO§ Art 103 Abs 1 GG§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. Oktober 2017, Az: I ZA 7/17, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 8. Juni 2017, Az: 16 W 32/17

vorgehend LG Bonn, 2. Mai 2017, Az: 4 O 51/16

nachgehend BGH, 1. März 2018, Az: I ZA 7/17, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. November 2017 erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Sie ist jedoch unbegründet.

2

1. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3; Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 6).

3

2. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf § 25 VSchDG, der die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren vorsieht, in denen Entscheidungen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde angefochten werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine zulassungsbedürftige, aber unanfechtbar nicht zugelassene und deshalb gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO unzulässige Rechtsbeschwerde. Deshalb kann weder ihr Prozesskostenhilfeantrag noch ihre gegen die Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete Anhörungsrüge Erfolg haben.

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