Anwaltszwang im Verfahren der sofortigen Beschwerde bzw. der Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts. Zu klären war, ob für die sofortige Beschwerde bzw. die Anhörungsrüge nach § 78b Abs. 2 ZPO Anwaltszwang besteht. Der BGH stellt klar, dass in diesem Fall kein Anwaltszwang besteht, wenn die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt finden konnte, weist die Rüge aber als unbegründet zurück, da keine neue Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 2 ZPO besteht für die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde bzw. für eine Anhörungsrüge kein allgemeiner Anwaltszwang, wenn die Partei keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden konnte.
Die Anhörungsrüge kann nur neue und eigenständige Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG rügen; bereits geprüfte oder nicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte begründen die Rüge nicht.
Eine außer in den Verfahrensgesetzen geregelte „außerordentliche“ Beschwerde ist mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar und kann nicht als Ersatz für gesetzliche Rechtsbehelfe zugelassen werden.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels kann im Rahmen der Entscheidung über die Beiordnung eines Notanwalts erforderlich sein; bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Verfassungsverletzung entfällt der Beiordnungsgrund.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Februar 2011, Az: I ZA 1/11, Beschluss
vorgehend LG Krefeld, 15. Dezember 2010, Az: 2 T 55/10
vorgehend AG Kempen, 8. Dezember 2010, Az: 15 M 1331/10
Leitsatz
Ist der Antrag einer Partei auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden, besteht für die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde bzw. - falls ein Rechtsmittel nicht gegeben ist - für die Anhörungsrüge kein Anwaltszwang .
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.
1. Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Im Fall der ablehnenden Entscheidung über die begehrte Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 2 ZPO kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, da es der Partei nicht gelungen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden und sie folglich nicht in der Lage ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. für den Fall der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 78b Abs. 2 ZPO: OLG München, Beschluss vom 20. August 2001 - 1 W 2066/01, MDR 2002, 724; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78b Rn. 7; Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 78b Rn. 11).
2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.
Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456 Rn. 1). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor.
Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 24. Februar 2011 die Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 15. Dezember 2010 als Voraussetzung für die vom Antragsteller erstrebte Beiordnung eines Notanwalts in vollem Umfang geprüft. Soweit der Antragsteller mit der Anhörungsrüge nunmehr erstmals darlegt, seine Rechtsbeschwerde sei ungeachtet der fehlenden Zulassung durch das Landgericht schon deshalb zulässig, weil ihn das Landgericht in seinen Verfahrensgrundrechten beschnitten habe, verhilft dies der Rüge nicht zum Erfolg. Eine solche "außerordentliche" Beschwerde kommt neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln nicht in Betracht, weil die Zulassung eines derartigen Rechtsbehelfs gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294, 295). Einer dahingehend besonderen Erwähnung bedurfte es im Beschluss vom 24. Februar 2011 selbst mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
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